Zusammenfassung
Der Beitrag beschäftigt sich sowohl mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen zur Immunität gegen Masern (§ 20 Abs. 8 ff. IfSG), als auch mit dem Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in bestimmten Einrichtungen (§ 20a IfSG).
1 Immunitätsnachweis gegen Masern
Die "Masernimpfpflicht" basiert auf dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention und gilt seit dem 1.3.2020. Es handelt sich um kein eigenständiges Gesetz. Vielmehr wurden durch das Artikelgesetz die Regelungen zur Masernimpfpflicht in § 20 Absätze 8 bis 12 des Infektionsschutzgesetzes verankert. Ferner wurden noch eine Reihe weiterer Vorschriften aus dem Infektionsschutzgesetz geändert.
Im nachfolgenden Beitrag werden die gesetzlichen Verpflichtungen ausschließlich bezogen auf die "tätigen" Personen dargestellt. Es ist nicht dargestellt, welche Regelungen für die "betreuten" und "untergebrachten" Personen bzw. der entsprechenden Einrichtungen gelten.
1.1 Vom Geltungsbereich erfasste Einrichtungen
Hinsichtlich der "tätigen" Personen regelt § 20 Abs. 8 Satz 1 Ziffer 3 die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 und § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG. Damit sind folgende Einrichtungen vom Geltungsbereich erfasst:
1.1.1 Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlung- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nr. 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
1.1.2 Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG
1.1.3 Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
Die weiteren in § 36 Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen, also insbesondere Obdachlosenunterkünfte, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten sind vom Geltungsbereich nicht erfasst.
1.2 Erfasster Personenkreis
1.2.1 Geburt nach dem 31.12.1970
Der persönliche Geltungsbereich der Vorschriften wird beschränkt auf Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind. Auf die Personen, die bis zu dem Datum geboren sind, finden die Vorschriften uneingeschränkt keine Anwendung. Das Datum wurde als Stichtag gewählt, weil in epidemiologischer Hinsicht davon ausgegangen wird, dass bei den vorher geborenen Personen von einer eigenen Infektion oder einer Impfung auszugehen ist.
Ist der Beschäftigte bis zu dem genannten Datum geboren, bedarf es keiner weiteren Prüfung. Bei neu einzustellenden Beschäftigten sollte auch kein Vorbehalt in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, wonach ein Nachweis der ausreichenden Immunität Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist, da sich dieser Vorbehalt als widersprüchlich zu den gesetzlichen Regelungen darstellen könnte.
1.2.2 Begriff der Person
Die Norm richtet sich an alle nach dem 31. 12. 1970 geborenen Personen, die in den nachfolgend genannten betreut werden, untergebracht oder tätig sind oder tätig werden sollen. Dieser Beitrag wird wegen der arbeitsrechtlichen Ausrichtung auf die "tätigen" Personen beschränkt.
Mit der Person meint das Gesetz nicht nur Arbeitnehmer, sondern jede Person, die entsprechend der Definition der "Tätigkeit" (Gliederungsziffer 1.3) tätig wird.
1.3 Tätigkeit als Bezugspunkt
Als Anknüpfungspunkt für die Frage, welche Personen konkret unter die Norm fallen, wird vonseiten des Gesetzgebers die Tätigkeit gesetzt. Die Norm spricht bei der Definition der vom Geltungsbereich erfassten Einrichtungen und Unternehmen von den Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind (Abs. 8), als auch tätig werden sollen (Abs. 9).
Diese Differenzierung der Personen, die "tätig sind" und damit unter den Anwendungsbereich des Abs. 8 fallen, und der Personen, die "tätig werden sollen" und damit unter Abs. 9 fallen, ist für das Verständnis der Norm wesentlich.
Wie unter Ziffer 1.2.2. dargestellt beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht auf Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte, sondern entkoppelt den Anwendungsbereich vom Arbeitsverhältnis. Erfasst sind bspw. auch externe Personen, wie Dienstleister oder Berater. Auf die Art des Vertragsverhältnisses kommt es insoweit nicht an. Der Dienstleister kann auf Basis eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig werden.
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