Als Anknüpfungspunkt für die Frage, welche Personen konkret unter die Norm fallen, wird vonseiten des Gesetzgebers die Tätigkeit gesetzt. Die Norm spricht bei der Definition der vom Geltungsbereich erfassten Einrichtungen und Unternehmen von den Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind (Abs. 2), als auch tätig werden sollen (Abs. 3).
Diese Differenzierung der Personen, die "tätig sind" und damit unter den Anwendungsbereich des Abs. 2 fallen, und der Personen, die "tätig werden sollen" und damit unter Abs. 3 fallen, ist für das Verständnis der Norm wesentlich.
Damit beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht auf Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte, sondern entkoppelt den Anwendungsbereich vom Arbeitsverhältnis. Erfasst sind bspw. auch externe Personen, wie Dienstleister. Auf die Art des Vertragsverhältnisses kommt es insoweit nicht an. Der Dienstleister kann auf Basis eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig werden.
Zweimal jährlich finden im Altenpflegeheim Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage statt. Diese Arbeiten werden von 2 Mitarbeitern einer externen Heizungsbaufirma vorgenommen, wobei die beiden Mitarbeiter jeweils 2 Tage vor Ort sind.
Diese beiden Mitarbeiter des externen Unternehmens werden in einer Einrichtung gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 IfSG "tätig". Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden.
Gleiches gilt bspw. für rechtliche Betreuer, sonstige Honorarkräfte, Friseure, die in den Einrichtungen den Bewohnerinnen und Bewohnern die Haare schneiden usw.
Werden die Personen hingegen lediglich an der Fassade eines Gebäudes tätig, fallen diese nicht unter den Geltungsbereich.
Nach den Mitteilungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind lediglich Personen ausgeschlossen, die nur für einen sehr kurzen Zeitraum tätig werden. In den Fragen und Antworten des Ministeriums ist die Rede von "jeweils wenigen Minuten". Damit soll die Abgrenzung zu Lieferdiensten bzw. zur Post und dem Paketservice hergestellt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen tätige Personen in direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen kommen.
Besteht hingegen eine klare räumliche Trennung, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Es muss dann aber sicher ausgeschlossen sein, dass ein Kontakt möglich ist. Denkbar ist dies bspw. bei einer Verwaltung, die räumlich weit von der eigentlichen Einrichtung, die unter den Geltungsbereich fällt, getrennt ist und deren Personen nicht in einen Kontakt mit den zu schützenden Personengruppen kommen.
Die Stadt A betreibt ein Altenpflegeheim. Die administrative Verwaltung des Altenpflegeheims wird durch Beschäftigte der Stadt A erledigt, die jedoch nicht im Gebäude des Altenpflegeheims selbst tätig sind, sondern im räumlich entfernten Rathaus.
Selbst wenn diese Mitarbeiter ausschließlich für das Altenpflegeheim tätig sind, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm, wenn aufgrund der räumlichen Distanz ausgeschlossen werden kann, dass ein Kontakt zu den geschützten vulnerablen Personen möglich ist. Nimmt der Mitarbeiter aus dem Rathaus jedoch einen Termin zur Besprechung im Altenpflegeheim wahr, so ist der Anwendungsbereich der Norm eröffnet und es besteht eine Nachweispflicht.
Da lediglich auf eine "Tätigkeit" abgestellt wird, fallen unter die Nachweispflicht auch ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Personen, die ihren Freiwilligendienst ableisten.
Nicht in einer Einrichtung tätig werden die Bewohner bzw. Patienten der Einrichtung, als auch die Besucher. Diese haben daher keinen Nachweis vorzulegen.
Ob die Personen volljährig oder minderjährig sind, ist nicht entscheidend. Auch minderjährige Personen, z. B. Schüler Praktikanten oder Pflegeschüler werden von der Nachweis- und Vorlagepflicht erfasst.
Nach den Hinweisen der deutschen Krankenhausgesellschaft bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, auch minderjährige Auszubildende unter den Geltungsbereich der Norm zu fassen. Begründet wird dies mit einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom November 2021.
Diese Differenzierung lässt sich weder aus dem Gesetz, noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Gerade auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes scheint es geboten, auch Minderjährige unter den Geltungsbereich zu subsumieren. Dies zumal die STIKO für Personen ab 12 Jahren eine Impfung empfiehlt.