Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises ist nach der oben dargestellten Systematik zu unterscheiden, ob Personen betroffen sind, die "tätig sind" (Abs. 2) oder Personen, die "tätig werden sollen" (Abs. 3).
2.5.1 Personen, die tätig sind
Bei Personen, die in den genannten Einrichtungen grundsätzlich tätig sind, besteht die Verpflichtung bis spätestens zum Ablauf des 15.3.2021 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (zur Abgrenzung s. Gliederungspunkt 1.3). Kommen diese Personen dieser Verpflichtung nicht nach oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, besteht zunächst weder ein Tätigkeitsverbot, noch ein Betretungsverbot. Vielmehr ist die Einrichtung verpflichtet das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Um eventuelle Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte die Meldung tatsächlich unverzüglich, also möglichst am 16.3.2022 erfolgen.
Die Norm ordnet ferner an, dass dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln sind. Welche personenbezogenen Daten dies im Einzelnen sind, ergibt sich aus § 2 Nr. 16 IfSG, mithin
- Name und Vorname,
- Geschlecht,
- Geburtsdatum,
- Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie,
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse (beides soweit vorliegend).
Es ist davon auszugehen, dass den Gesundheitsämtern vom jeweiligen Landes-Gesundheitsministerium entsprechende Formulare zur Verfügung gestellt werden. Es lohnt sich daher rechtzeitig vor dem 15.3.2021 beim zuständigen Gesundheitsamt nachzufragen.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde (in der Regel des Landes-Gesundheitsministerium) oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. Ferner kann bestimmt werden, dass die Benachrichtigung nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern durch das Gesundheitsamt zu erfolgen hat bzw. die Benachrichtigung nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.
Prüfen Sie vor Abgabe der Meldung, ob in ihrem Bundesland von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen getroffen wurde.
Nach Abgabe der Meldung können die von Abs. 2 erfassten Personen ihre Tätigkeit weiter ausüben.
Das Gesundheitsamt kann sodann ebenfalls den Nachweis von der Person anfordern. Ferner kann das Gesundheitsamt gegenüber der Person eine ärztliche Untersuchung anordnen, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Dieses Recht des Gesundheitsamtes ist beschränkt auf das ärztliche Zeugnis zur Kontraindikation.
Im nächsten Schritt kann das Gesundheitsamt, wenn kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen wird, ein Betretungsverbot oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Gegen diesen Verwaltungsakt ist als Rechtsmittel der Widerspruch und die Anfechtungsklage statthaft. Daraus leitet sich jedoch keine aufschiebende Wirkung der Rechtsfolge ab. Bis der Verwaltungsakt also entweder im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde oder bei einer Anfechtungsklage durch ein Gericht rechtskräftig aufgehoben ist, besteht damit das Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot weiter.
Ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, steht im Ermessen der Behörde. Sicherlich kommt bei der Ermessensausübung der auszuübenden Tätigkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Wenn bspw. ein Beschäftigter im Home Office die Arbeitsleistung erbringen kann, wird ein Tätigkeitsverbot kaum in Betracht kommen. Vielmehr scheint dann das Betretungsverbot das Mittel der Wahl zu sein.
Wird vonseiten der Behörde ein Tätigkeitsverbot oder ein Betretungsverbot ausgesprochen und bestehen auch keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten, bspw. in einer Einrichtung, die nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fällt, so besteht auch kein Anspruch auf Entgeltzahlung (§ 326 Abs. 1 BGB).
Aus Sicht der Arbeitnehmer sind zudem die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten.
Im Falle eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots ist zu empfehlen keinen Urlaub zu gewähren. Nach der hier vertretenen Auffassung ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Damit kann wegen des ohnehin Nichtbestehens der Arbeitspflicht auch kein Urlaub gewährt werden. Gleiches gilt für Plusstunden aus einem Arbeitszeitkonto.
Bei Anwendung des TVöD/TV-L vermindert sich darüber hinaus der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel. Diese Kürzungsmöglichkeit betrifft nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht lediglich den tariflichen, sondern auch den gesetzlichen Urlaubsans...