Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist – unabhängig davon, ob es sich um laufendes Arbeitsentgelt, einmalige Zahlungen oder Nachzahlungen handelt –, in dem Jahr zu melden, in dem es dem Beschäftigten zugeflossen ist.
Im Rahmen des Zuflussprinzips ist also nicht der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem die Umlage bzw. der Beitrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, sondern der Zeitpunkt, an dem der Beschäftigte die Entgeltzahlung erhalten hat bzw. an dem sie dem Beschäftigten verrechnet wurde.
Sozialversicherungsrechtlich ist laufendes Arbeitsentgelt jedoch dem Zeitraum zuzuordnen, für den es gezahlt wird. Gleiches gilt für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Höhergruppierung oder rückwirkender Tarifverträge stellen kein einmalig gezahltes Entgelt dar und müssen auf die Entgeltabrechnungszeiträume verteilt werden, für die sie bestimmt sind (vgl. § 23 a SGB IV). In der Zusatzversorgung wären sie dagegen in dem Zeitraum zu melden, in dem diese Nachzahlungen erfolgen.
2.2.1 Zuordnung im laufenden Jahr
Laufende Entgeltzahlungen, einmalige Zahlungen und Nachzahlungen müssen dem Jahr zugeordnet werden, in dem diese dem Beschäftigten zugeflossen sind. Sie sind also mit den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten des laufenden Abrechnungsjahres zu verrechnen bzw. diesen zuzuschlagen. Dabei müssen für die Berechnung der Umlage und Beiträge dieser Zahlungen der Umlage- bzw. Beitragssatz des laufendes Abrechnungsjahres zugrunde gelegt werden.
Laufende Entgeltzahlungen, einmalige Zahlungen und Nachzahlungen müssen dem Jahr zugeordnet werden, in dem diese dem Beschäftigten zugeflossen sind. Sie sind also mit den zusatzversorgungspflichtigen Entgelten des laufenden Abrechnungsjahres zu verrechnen bzw. diesen zuzuschlagen. Dabei müssen für die Berechnung der Umlage und Beiträge dieser Zahlungen der Umlage- bzw. Beitragssatz des laufenden Abrechnungsjahres zugrunde gelegt werden. Laufende Bezüge sind z. B. Monatsgehalt, Wochen- und Tageslohn, Mehrarbeitsvergütung, Zuschläge und Zulagen. Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Eine Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume des bereits abgelaufenen Kalenderjahres, die innerhalb der ersten 3 Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt, gilt als im Vorjahr bezogen. Eine Nachzahlung von laufendem Arbeitsentgelt für Lohnzahlungszeiträume des bereits abgelaufenen Kalenderjahres, die nicht innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt, ist als sonstiger Bezug zu behandeln und kann nicht mehr dem Vorjahr zugeordnet werden. Sonstige Bezüge erfolgen nicht laufend (z. B. Einmalzahlungen wie Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld, Entlassungsabfindung oder Prämien). Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Beschäftigten zufließt.
Zusatzversorgungspflichtige Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des laufenden Jahres gezahlt werden und sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind (§ 23 a SGB IV – "März-Klausel" –), müssen dennoch dem Jahr zugeordnet werden, in dem sie dem Beschäftigten zufließen.
Bei ins Vorjahr reichenden Entgeltkürzungen muss das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Abrechnungsjahres um die auf das Vorjahr entfallenden Kürzungsbeträge gemindert werden. Entstehen hierbei negative Entgeltbeträge, sind diese in der Meldung mit einem Minusvorzeichen zu kennzeichnen.
Nachzahlungen bzw. Rückforderungen, die das Vorjahr betreffen, aber im laufenden Jahr aus¬bezahlt bzw. einbehalten werden, müssen also zu den Entgeltzahlungen des laufenden Jahres dazugerechnet bzw. abgezogen werden.
Bei den Entgeltnachzahlungen bzw. -verrechnungen im laufenden Jahr ist jedoch darauf zu achten, dass sich durch die Nachzahlung bzw. Entgeltkürzung die Anzahl der Umlagemonate nicht verändert.
Beispiel 1 Nachzahlung
Sachverhalt |
Der Beschäftigte ist im Jahr 2021 durchgehend pflichtversichert. Er erhält im Monat März 2021 eine Nachzahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für das Jahr 2020. |
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zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 2020 = 64.000,00 EUR zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 2021 = 65.750,00 EUR (ohne Berücksichtigung der Nachzahlung) Umlagesatz: 3,75 %; Beitragssatz: 4 % |
Lösung |
Die Nachzahlung für das Jahr 2020 ist dem Beschäftigten im März 2021 zugeflossen. Sie wird dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt im Jahr 2021 zugerechnet. Es ist keine Berichtigungsmeldung der Vorjahresmeldung im Monat der Nachzahlung erforderlich, da die Nachzahlung in der Jahresmeldung 2021 berücksichtigt werden kann. Die Jahresmeldung 2020 bleibt unverändert. Für die Nachzahlung aus dem Jahr 2020 sind der Umlage- und Beitragssatz aus dem Jahr 2021 maßgebend. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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Jahresmeldung 2020 |
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1.1.2020 |
31.12.2020 |
01 |
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10 |
6... |