Aus den Satzungsregelungen ergeben sich keine Einschränkungen bezüglich der Zusatzversorgungspflicht von Entgelten, die nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Einmalige Zahlungen, die aus Anlass oder nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden (z. B. Abfindungen, Urlaubsabgeltungen), gelten aber nicht als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Damit stellen Entgelte nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Einmalige Zahlungen aus Anlass oder nach der Beendigung sind grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) nur dann kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar, wenn sie aus anderen – z. B. steuerrechtlichen Gründen – nicht mehr dem Zeitraum zugeordnet werden können, in dem noch eine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestanden hat. Dabei werden Rückforderungen genauso behandelt wie Nachzahlungen.
Laufende Entgelte (z. B. Monatsgehälter, Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge oder Zulagen), die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind steuerrechtlich grundsätzlich dem letzten Entgeltabschnitt zuzuordnen, wenn die Zahlung
- im Jahr des Ausscheidens oder
- innerhalb von drei Wochen nach dem Jahreswechsel (also bis zum 21.1.) erfolgt.
Diese Zahlungen gelten als im letzten Monat der Beschäftigung und damit während der Pflichtversicherung zugeflossen und sind aus diesem Grund zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht.
Sonstige Bezüge, die nicht als laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt werden (z. B. Jahressonderzahlung), können aber nach dem Jahreswechsel nicht mehr der Beschäftigung im Vorjahr zugeordnet werden. Die Drei-Wochen-Regelung für den Januar ist bei sonstigen Bezügen nicht anwendbar. Es liegt in diesen Fällen also kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Vorjahr endet und die Nachzahlung von sonstigen Bezügen erst im Folgejahr erfolgt.
Beispiel 1 Nachzahlung im Jahr des Ausscheidens
Ein Beschäftigter scheidet zum 30.6. aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Im Monat Juli desselben Jahres erhält er noch eine Nachzahlung von Überstunden.
Da das Entgelt im Jahr des Ausscheidens gezahlt wird, ist es steuerrechtlich dem letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen und gilt damit als im Juni zugeflossen. Der Zufluss fällt damit noch in die Pflichtversicherung, so dass es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handelt. Das Entgelt ist in dem den Monat Juni enthaltenden Versicherungsabschnitt mit den Versicherungsmerkmalen 10 und 20 zu melden.
Beispiel 2: Nachzahlung im Folgejahr – innerhalb von 3 Wochen
Ein Beschäftigter scheidet am 31.10. aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Am 19.1. des Folgejahres erhält er noch eine Nachzahlung aus Überstunden (aus dem Zeitraum 1.9. bis 31.10. des Vorjahres).
Da die Nachzahlung des Entgelts bis zum 21.1. des Folgejahres erfolgt ist – also innerhalb der ersten drei Wochen des Folgejahres – ist das Entgelt steuerrechtlich dem letzten Monat des Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen und gilt als im Oktober des Vorjahres zugeflossen. Der Zufluss fällt damit noch in die Pflichtversicherung. Das Entgelt ist in dem den Monat Oktober des Vorjahres enthaltenden Versicherungsabschnitt mit den Versicherungsmerkmalen 10 und 20 zu melden. Es ist eine berichtigte Abmeldung zu erstellen.
Beispiel 3: Nachzahlung im Folgejahr – später als 3 Wochen
Ein Beschäftigter scheidet am 31.10. aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Am 23.1. des Folgejahres werden ihm noch nachträglich Überstunden aus den Monaten September und Oktober des Vorjahres ausgezahlt.
Da das Entgelt nach Ablauf der Dreiwochenfrist (also nach dem 21.1. des Folgejahres) gezahlt wurde, ist ein steuerrechtliches Aufrollen in das Vorjahr nicht mehr möglich.
Ein steuerrechtlicher Zufluss im Jahr des Ausscheidens ist somit nicht mehr gegeben, so dass das Entgelt nicht zusatzversorgungspflichtig ist.