Aus der Satzung ergeben sich keine Einschränkungen bezüglich der Zusatzversorgungspflicht von laufenden Entgelten, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Allerdings sind Einmalzahlungen, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in der Regel kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Damit kann nur ein laufender Arbeitslohn, der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird und sich ausschließlich auf das laufende Kalenderjahr bezieht, als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nachgemeldet werden (Lohnabrechnung für den laufenden Arbeitslohn muss in den ersten 3 Januarwochen erfolgen. Wird später abgerechnet, liegt ein sonstiger Bezug vor).
In folgenden Fällen ist eine nach dem Ausscheiden gezahlte Einmalzahlung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt:
- Einmalzahlungen sind – wie auch andere Entgelte – dann von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen, wenn sie steuerrechtlich nicht mehr einem Zeitraum zugeordnet werden können, in dem noch eine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestanden hat. Dies ist dann gegeben, wenn ein Beschäftigter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und eine Einmalzahlung als Nachzahlung von laufendem Entgelt nach dem 21. Januar des Folgejahres ausgezahlt wird.
- Einmalige Zahlungen, die aus Anlass der Beendigung oder des Eintritts des Ruhens oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Buchst. d der Satzung). Einmalige Zahlungen sind dabei solche, die nicht für die Arbeit in einem Zeitraum, sondern von Fall zu Fall aus einem besonderen Anlass gewährt werden. Ist dieser Anlass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so sind sie von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen.
- Die Gewährung einer anteiligen Jahressonderzahlung – nach der sog. Zwöftelungsregelung – ist bei Ausscheiden des Beschäftigten vor dem 1.12. des Jahres im TVöD nicht vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der Beschäftigte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet (Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages, Kündigung, Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Erreichen der Regelaltersgrenze etc.). Andere Regelungen gelten aber z.B. im TVöD-K oder bei der Sparkassensonderzahlung.
Überstunden, die bisher angesammelt und aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Monat ohne laufendes Entgelt ausgezahlt werden (also nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, da sie aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Auszahlung gelangen. Werden aber Überstunden regelmäßig erbracht und (um zwei Monate) zeitversetzt ausgezahlt, so wird zwar ggf. bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Auszahlungszeitpunkt nach vorne verlegt. Dennoch handelt es sich in diesem Fall um keine einmalige Zahlung – sondern eine laufende Zahlung – die lediglich aus Anlass der Beendigung zeitlich vorverlegt wird. Damit ist diese Zahlung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Beispiel 1 Ausscheiden 30. Juni Nachzahlung im Juli desselben Jahres
Sachverhalt |
Ein Beschäftigter scheidet zum 30.6. aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Im Monat Juli desselben Jahres erhält er noch eine Nachzahlung vom laufenden Arbeitslohn sowie einer tariflichen zusatzversorgungspflichtigen Einmalzahlung. |
Lösung |
Da das Entgelt im Jahr des Ausscheidens gezahlt wird, ist es steuerrechtlich dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen und gilt damit als im Juni zugeflossen. Der Zufluss fällt damit noch in die Pflichtversicherung, so dass es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handelt. Das Entgelt ist in dem den Monat Juni enthaltenden Versicherungsabschnitt mit den Versicherungsmerkmalen 10 und 20 zu melden. Die Einmalzahlung wurde nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und ist damit grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (z.B. § 62 Abs. 2 Buchst. d MS). |
Beispiel 2 Ausscheiden 31. Oktober Nachzahlung am 19. Januar des Folgejahres
Sachverhalt |
Ein Beschäftigter scheidet am 30.11. aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung. Am 19.1. des Folgejahres erhält er noch eine Nachzahlung vom laufenden Arbeitslohn einer tariflichen Einmalzahlung. |
Lösung |
Da die Nachzahlung des Entgelts bis zum 21.1. des Folgejahres erfolgt ist – also innerhalb der ersten drei Wochen des Folgejahres – kann das Entgelt steuerrechtlich dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden und gilt damit als im November des Vorjahres zugeflossen. Der Zufluss fällt somit noch in die Pflichtversicherung. Das Entgelt ist in dem den Monat November enthaltenden Versicherungsabschnitt mit den Versicherungsmerkmalen 10 und 20 zu melden (es ist also eine berichtigte Abmeldung zu erstellen). Die Einmalzahlung wurde nach Beendigung des Beschäftigu... |