Nach § 18.4 TVöD-S (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen)– besteht für bankspezifisch Beschäftigte Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Diese besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil, wobei die ausgezahlten Anteile sämtlich zusatzversorgungspflichtig sind (§ 18.4 Abs. 1 Satz 6 TVöD-S). Es besteht kein Anspruch auf weitere Jahressonderzahlung (§ 18.4 Abs. 7 TVöD-S).
Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung, der jedem Beschäftigten zusteht, wurde bis zum Kalenderjahr 2016 in Höhe eines Monatstabellenentgelts gezahlt. Der garantierte Anteil der SSZ ist als "Leistungssockel" garantiert und beträgt seit dem Jahr 2018 88,77 % eines Monatstabellenentgelts. Mit der Tarifeinigung vom 25.10.2020 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine weitere Absenkung hinsichtlich des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung verständigt. Das Bemessungsentgelt zur Berechnung der Sparkassensonderzahlung wird auf den Stand vom 31.3.2021 eingefroren (es handelt sich weiterhin um das Monatsentgelt im Oktober). Des Weiteren wird die Sparkassensonderzahlung im Jahr 2021 auf 81,77 % und im Jahr 2022 auf 74,77 % abgesenkt.
Der variable Teil der Sparkassensonderzahlung setzt sich je zur Hälfte aus einem individuell-leistungsbezogenen und einem unternehmenserfolgsbezogenen Teil zusammen. Dabei beträgt die Höhe des unternehmenserfolgsbezogenen Anteils mit maximal 50 % ein halbes Monatstabellenentgelt und die Höhe des individuell-leistungsbezogenen Anteils 64 % eines Monatstabellenentgelts.
Die Sparkassensonderzahlung ist immer im vollen gezahlten Umfang zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (z.B. im Jahr der Geburt eines Kindes). Die tarifrechtliche Regelung für die Sparkassensonderzahlung weicht damit von der ansonsten in der Zusatzversorgung geltenden Satzungsvorschrift des § 62 Abs. 2 Buchst. e MS/AB VIII Abs. 1 Nr. 14 VBL-S ab, wonach eine Sonderzuwendung nur zu so vielen Teilen zusatzversorgungspflichtig ist, als Umlagemonate vorhanden sind.
Die Sparkassensonderzahlung ist jedoch dann kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, wenn sie nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits gezahlte Teil der Sparkassensonderzahlung ist als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden. Die nach Beendigung gezahlten variablen Anteile sind mangels Versicherungspflicht zusatzversorgungsfrei.
Beispiel Sparkassensonderzahlung (TVöD-BT-S) - Auszahlung während einer entgeltlosen Zeit (z.B. Sonderurlaub)
Sachverhalt |
Dauer des Sonderurlaubs: |
15.5 2021 bis 31.12.2021 |
|
Ende November 2021 wird der garantierte Teil der Sparkassensonderzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR gezahlt. |
Lösung |
Von der Sparkassensonderzahlung in Höhe von 3.500,00 EUR (12/12) ist der gesamte garantierte Teil zusatzversorgungspflichtig. Der variable Teil der Sparkassensonderzahlung wird erst im April des Folgejahres ausgezahlt. Die Umlage ist nach § 3 Nr. 56 EStG insgesamt steuerfrei da der Grenzbetrag (2021: 2.556,00 EUR) nicht durch die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft ist. Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Auch im Monat November ist der Beschäftigte ein Geringverdiener. Sonstige Bezüge wie die Sparkassensonderzahlung bleiben bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt. Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) in Höhe von 512 EUR (432 EUR + 80 EUR) aus dem laufenden monatlichen Entgelt und aus der Sparkassensonderzahlung sind steuerfrei (§ 100 Abs. 6 EStG) und mit dem Steuermerkmal 07 zu melden. Bestand die Beschäftigung bereits im Jahr 2016, so kann die Förderung und die Steuerfreiheit nach § 100 EStG entfallen, wenn die Beitragszahlungen im Jahr 2016 höher als im Jahr 2021 waren. Die Beiträge wären dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (Steuermerkmal 01). |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
|
1.1.2021 |
14.5.2021 |
01 |
10 |
11 |
10.800,00 |
405,00 |
|
1.1.2021 |
14.5.2021 |
01 |
20 |
07 |
10.800,00 |
432,00 |
|
15.5.2021 |
31.10.2021 |
01 |
40 |
00 |
0,00 |
0,00 |
|
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
10 |
11 |
2.000,00 |
75,00 |
|
1.11.2021 |
30.11.2021 |
01 |
20 |
07 |
2.000,00 |
80,00 |
|
1.12.2021 |
31.12.2021 |
01 |
40 |
00 |
0,00 |
0,00 |
|
Einmalige Zahlungen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (siehe § 62 Abs. 2 Buchst. d unserer Satzung). Dies gilt auch für die Sparkassensonderzahlung.
Der garantierte Teil der Sparkassensonderzahlung ist gem. § 18.4 Abs. 5 TVöD-S mit dem Entgelt des Monats November des laufenden Kalenderjahrs auszuzahlen. Die Fälligkeit der beiden variablen Teile der Sparkassensonderzahlung ist in einer Dienstvereinbarung zu regeln, wobei der individu...