Umlagen, (Zusatz-)Beiträge, Eigenbeteiligungen und Sanierungsgelder sind zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Beschäftigten zufließt (§ 65 MS, § 64 Abs. 6 VBL-S).

Zahlungen, die nicht bis zum Ende des Kalendermonats der Fälligkeit bei der Zusatzversorgungskasse eingehen, sind ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.

Entrichtet der Arbeitgeber die Umlagen, Beiträge, Eigenbeteiligungen und Sanierungsgelder erst nach der Fälligkeit, erfolgt vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an eine Verzinsung (§ 65 MS, § 64 Abs. 4 VBL-S). Unerheblich ist hierbei, ob den Arbeitgeber an der verspäteten Zahlung ein Verschulden trifft. Dies hängt damit zusammen, dass finanzierungstechnisch betrachtet die Verzinsung den Nachteil des verspäteten Geldeingangs und damit der verspäteten Kapitalanlage durch die Zusatzversorgungskasse ausgleichen soll. Auch für Umlagen ist eine rechtzeitige Zahlung erforderlich, damit sie für die laufende Finanzierung der Renten verwendet werden können.

Aus Gründen der Rechnungsabgrenzung sollten alle im Kalenderjahr fälligen Zahlungen unbedingt bis 31.2. des Kalenderjahres überwiesen sein. Werden ausnahmsweise Umlagen und/oder Beiträge in den ersten Monaten des neuen Kalenderjahres für das Vorjahr überwiesen, so muss auf dem Überweisungsträger der Vermerk "Umlagen für das Jahr …" angebracht sein.

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