Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber gilt der Grenzbetrag für die Steuerfreiheit der Umlage (2.556 EUR – Wert für 2021 für jeden Arbeitgeber; d. h. dass in jedem Arbeitsverhältnis der volle Betrag von 2.556 EUR für die Steuerfreiheit der Umlage zur Verfügung steht, sofern es sich um ein steuerrechtlich 1. Dienstverhältnis handelt. Im neuen Arbeitsverhältnis gilt also auch für den Rest des Jahres wieder der Steuerfreibetrag von 2.556 EUR.

Das gleiche gilt auch, wenn eine Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, z. B. ab 1. Juni beginnt. Hier gilt für die Zeit vom 1.6. – 31.12. der volle steuerfreie Betrag von 2.556 EUR.

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