Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt sowie die sich daraus errechnenden Umlagen, Beiträge, Eigenbeiträge und Sanierungsgelder – in aller Regel im Wege des automatisierten Datenaustauschs – für die Abmeldung, Nachmeldung, Berichtigungsmeldung und Jahresmeldung gemeldet werden.
Die Meldung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der Umlagen, Beiträge, Eigenbeiträge und Sanierungsgelder (Sanierungsgelder sind bei einigen Kassen nicht zu melden) erfolgt in Versicherungsabschnitten.
Dabei ist stets zu beachten, dass Umlagen, Beiträge etc. nicht allein, sondern nur zusammen mit dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt gemeldet werden können.
Bei einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen sind Sanierungsgelder nicht zu melden, da diese programmtechnisch ermittelt werden.
8.1 Versicherungsabschnitte
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Daten in Versicherungsabschnitten zu melden (§ 13 Abs. 5 MS, AB IV Abs. 2 Buchst. b VBL-S).
Versicherungsabschnitt ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Mit Beginn eines neuen Kalenderjahres beginnt daher stets ein neuer Versicherungsabschnitt.
Wird innerhalb eines Kalenderjahrs die Zahlung vom laufenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt – z. B. wegen Wegfall der Vergütung im Krankheitsfall – unterbrochen, ist ein neuer Versicherungsabschnitt zu bilden. Werden nach dem Ende der Unterbrechungszeit erneut Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt, beginnt wieder ein neuer Versicherungsabschnitt.
Ausnahmsweise ist dann kein neuer Versicherungsabschnitt aufzubauen, wenn die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat beträgt. Als Unterbrechungszeit sind unbezahlter Urlaub und Zeiträume ohne Gehaltszahlungen bei bestehendem Arbeitsverhältnis (z. B. Wegfall der Krankenbezüge) zu melden, sofern die Unterbrechungszeit einen Kalendermonat und länger dauert vgl. Beispiele zu allen Themen in Teil V).
8.2 Meldung bei laufendem Beschäftigungsverhältnis mit ununterbrochener Entgeltzahlung
Während einer Pflichtversicherung können:
- zusatzversorgungspflichtige Entgelte
- zusätzliche Umlagen
- (Zusatz)Beiträge
- Eigenbeteiligungen
- Sanierungsgelder
anfallen. Die Meldung ist in Versicherungsabschnitten vorzunehmen.
Beispiel Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Sachverhalt |
Für den Pflichtversicherten mit einem Jahresentgelt von 65.000 EUR wurden ununterbrochen Umlagen (3,75 %) und Zusatzbeiträge (4 %) entrichtet. |
Lösung |
Es ist ein Versicherungsabschnitt für die Umlage mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 und ein weiterer Versicherungsabschnitt für den Zusatzbeitrag mit dem Buchungsschlüssel 01 20 01 zu melden. |
Meldung der Versicherungsabschnitte |
Versicherungsabschnitte |
Buchungsschlüssel |
ZV-Entgelt |
Umlage/Beitrag |
Elternzeitbezogene Kinderzahl |
Beginn |
Ende |
Einzahler |
Versicherungsmerkmal |
Versteuerungsmerkmal |
EUR Cent |
EUR Cent |
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Jahresmeldung 2021 |
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1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
10 |
10 |
65 000,00 |
2.437,50 |
|
1.1.2021 |
31.12.2021 |
01 |
20 |
01 |
65 000,00 |
2.600,00 |
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Bei bereits kapitalfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem Versicherungsmerkmal 15 und dem dazugehörigen Steuermerkmal zu melden (z. B. 01 15 01).
Wird von einer Zusatzversorgungskasse anstatt eines Zusatzbeitrages ein Sanierungsgeld erhoben, so ist dieses mit dem Buchungsschlüssel 01 19 10 zu melden (bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sind Sanierungsgelder nicht zu melden).