Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Daten in Versicherungsabschnitten zu melden (§ 13 Abs. 5 MS, AB IV Abs. 2 Buchst. b VBL-S).

Versicherungsabschnitt ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Mit Beginn eines neuen Kalenderjahres beginnt daher stets ein neuer Versicherungsabschnitt.

Wird innerhalb eines Kalenderjahrs die Zahlung vom laufenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt – z. B. wegen Wegfall der Vergütung im Krankheitsfall – unterbrochen, ist ein neuer Versicherungsabschnitt zu bilden. Werden nach dem Ende der Unterbrechungszeit erneut Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt, beginnt wieder ein neuer Versicherungsabschnitt.

Ausnahmsweise ist dann kein neuer Versicherungsabschnitt aufzubauen, wenn die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat beträgt. Als Unterbrechungszeit sind unbezahlter Urlaub und Zeiträume ohne Gehaltszahlungen bei bestehendem Arbeitsverhältnis (z. B. Wegfall der Krankenbezüge) zu melden, sofern die Unterbrechungszeit einen Kalendermonat und länger dauert vgl. Beispiele zu allen Themen in Teil V).

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