Während einer Pflichtversicherung können:
- zusatzversorgungspflichtige Entgelte
- zusätzliche Umlagen
- (Zusatz)Beiträge
- Eigenbeteiligungen
- Sanierungsgelder
anfallen. Die Meldung ist in Versicherungsabschnitten vorzunehmen.
Beispiel Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Sachverhalt | Für den Pflichtversicherten mit einem Jahresentgelt von 65.000 EUR wurden ununterbrochen Umlagen (3,75 %) und Zusatzbeiträge (4 %) entrichtet. | |||||||
Lösung | Es ist ein Versicherungsabschnitt für die Umlage mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 und ein weiterer Versicherungsabschnitt für den Zusatzbeitrag mit dem Buchungsschlüssel 01 20 01 zu melden. | |||||||
Meldung der Versicherungsabschnitte | ||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | ||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | ||
Jahresmeldung 2021 | ||||||||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 10 | 65 000,00 | 2.437,50 | ||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 01 | 65 000,00 | 2.600,00 |
Bei bereits kapitalfinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem Versicherungsmerkmal 15 und dem dazugehörigen Steuermerkmal zu melden (z. B. 01 15 01).
Wird von einer Zusatzversorgungskasse anstatt eines Zusatzbeitrages ein Sanierungsgeld erhoben, so ist dieses mit dem Buchungsschlüssel 01 19 10 zu melden (bei einigen Zusatzversorgungseinrichtungen sind Sanierungsgelder nicht zu melden).
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