Rz. 7

Für Beschäftigte von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, ist nach § 133 Nr. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, wenn für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung für mindestens 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind Vereinigungen, die die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen des Bergbaus wahrnehmen und fördern. Zu den Arbeitgeberorganisationen zählen vor allem Arbeitgeberverbände wie z. B. der Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus sowie die Unternehmensverbände Saarbergbau und Aachener Steinkohlenbergbau. Arbeitnehmerorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, sind insbesondere Gewerkschaften wie z. B. die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie – IG BCE oder die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, soweit sie für Beschäftigte des Bergbaus zuständig ist.

 

Rz. 8

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 133 Nr. 3 darüber hinaus auch für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten der Bergämter, Oberbergämter, die die Bergaufsicht wahrnehmen, sowie der bergmännischen Prüf-, Forschungs- oder Rettungsstellen zuständig, wenn für sie vor Aufnahme der Beschäftigung für mindestens 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Bergmännische Prüfstellen sind die technischen Abteilungen der Bergbau-Berufsgenossenschaft, Forschungsstelle ist das Institut für Gefahrstoffforschung der Bergbau- Berufsgenossenschaft, Rettungsstelle ist z. B. die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der Bergbau-Berufsgenossenschaft in Clausthal-Zellerfeld.

 

Rz. 9

Die nach dem Wortlaut des § 133 Nr. 3 für die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erforderliche Beitragszeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Hierbei werden Kalendermonate, die nur zum Teil mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung belegt sind, gemäß § 122 Abs. 1 als volle Monate angerechnet.

 

Rz. 10

Der in § 133 Nr. 3 angesprochene Personenkreis soll nach dem Willen des Gesetzgebers knappschaftlich versichert bleiben, um zu vermeiden, dass mit der wünschenswerten Aufnahme einer Beschäftigung bei den Organisationen der Sozialpartner, den Bergbehörden sowie den bergmännischen Prüf-, Forschungs- oder Rettungsstellen Nachteile in der Altersversorgung verbunden sind.

 

Rz. 11

Für Beschäftigte der Bergämter sowie der Oberbergämter, die in dieser Beschäftigung als Beamte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, ist die Zuständigkeitsregelung des § 133 Nr. 3 allerdings nur von Bedeutung, soweit sie ohne Anspruch auf Versorgung aus diesem Beamtenverhältnis ausscheiden und nach § 8 Abs. 2 nachzuversichern sind (vgl. auch § 135 Satz 2).

 

Rz. 12

Bewerber für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach werden bei Einstellung vom Landesoberbergamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bergreferendar ernannt. Bergreferendare sind ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie während einer Ausbildungsstation neben den Anwärterbezügen ein zusätzliches Arbeitsentgelt erhalten. Abweichend von diesem Grundsatz besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung allerdings in den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt aufgrund eines von Ausbildungszwecken freien Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird (BSG, Urteil v. 31.5.1978, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76).

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