Rz. 21
Für einmaliges Arbeitsentgelt, das bei Ruhen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt Abs. 2.
Das Arbeitsverhältnis ruht z. B. während der Elternzeit.
Einer Mitarbeiterin wird während der seit Oktober 2022 genommenen Elternzeit im Dezember noch eine Weihnachtszuwendung gezahlt. Diese Weihnachtszuwendung ist dem Entgeltabrechnungszeitraum September 2022 zuzuordnen.
Eine Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt nur zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr in Betracht. Das einmalige Arbeitsentgelt ist daher nur beitragspflichtig, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber, der das einmalige Arbeitsentgelt zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist.
Rz. 22
Eine Arbeitnehmerin war zunächst vom 11.2.2022 bis 20.5.2022 während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz von der Arbeit freigestellt. Anschließend nahm sie Elternzeit. Ihr monatliches Gehalt betrug vor der Schutzfrist 3.000,00 EUR. Im November 2022 wird ihr eine Weihnachtszuwendung von 3.000,00 EUR gezahlt. Die Weihnachtszuwendung ist dem Entgeltabrechnungszeitraum Februar 2022 zuzuordnen. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind dann für die Zeit vom 1.1. bis 10.2.2022 zu ermitteln.
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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) |
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Kranken- und Pflegeversicherung EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung EUR |
monatliche BBG 2022 |
4.837,50 |
7.050,00 |
BBG Januar 2022 |
4.837,50 |
7.050,00 |
BBG 1. bis 10.2.2022 |
1.612,50 |
2.350,00 |
= anteilige BBG 1.1. bis 10.2.2022 |
6.450,00 |
9.400,00 |
abzüglich des bisherigen beitragspflichtigen |
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- Arbeitsentgelts Januar 2022
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3.000,00 |
3.000,00 |
- Arbeitsentgelts 1. bis 10.2.2022
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1.000,00 |
1.000,00 |
= Differenz zur anteiligen BBG 1.1. bis 10.2.2022 |
2.450,00 |
5.400,00 |
Danach sind vom Weihnachtsgeld 2.450,00 EUR beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie das gesamte Weihnachtsgeld beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Zu dem vorstehenden Beispiel ist noch zu bemerken, dass die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der Krankenversicherung nicht nur bei Bezug von Elterngeld, sondern auch während der Inanspruchnahme der Elternzeit erhalten bleibt. Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht jedoch während der Elternzeit nur bei Bezug von Elterngeld. Elternzeit gilt formell nicht als beitragsfreie Zeit. Unabhängig davon vertreten die am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten die Auffassung (Die Beiträge 1992 S. 300), dass Elternzeit ohne Bezug von Erziehungsgeld (bzw. jetzt Elterngeld) nicht als Sozialversicherungstage gewertet werden können. Daher bleiben auch diese Zeiten bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen außer Ansatz, wie in dem vorherigen Beispiel geschehen.
Wird das einmalige Arbeitsentgelt bei ruhendem Arbeitsverhältnis in den Monaten Januar bis März gezahlt, ist es dem Vorjahr zuzuordnen, wenn die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten wird. Eine Überschreitung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze tritt auf jeden Fall ein, wenn das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses bereits im Vorjahr begonnen hat und in den Monaten Januar bis März kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wurde.
Rz. 23
Der bereits im ersten Beispiel dieses Abschnitts genannten Arbeitnehmerin wird während der Elternzeit im März 2023 eine Tantieme gezahlt. Da 2023 kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist die Tantieme dem Monat September 2022 zuzuordnen.
Wurde während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses in dem Kalenderjahr kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt, bleibt das einmalige Arbeitsentgelt beitragsfrei, wenn das einmalige Arbeitsentgelt nach dem 31.3. eines Jahres gezahlt wird.
Rz. 24
Der im vorstehenden Beispiel genannten Arbeitnehmerin wird die Tantieme nicht im März, sondern im April gezahlt: Da im Jahr 2023 kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wurde, kann die Tantieme keinem Entgeltabrechnungszeitraum mit laufendem Arbeitsentgelt zugeordnet werden, so dass für die Tantieme keine Beiträge zu entrichten sind.