Rz. 20
Zufolge dieser Vorschrift obliegt es dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Abs. 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze zu bestimmen.
Rz. 21
Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig i. S. v. § 8 SGB IV beschäftigen, müssen dies nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Sozialversicherung mit dem Haushaltsscheck melden (Haushaltsscheck-Verfahren). Es ist gegenüber den üblicherweise von Arbeitgebern zu erstattenden Meldungen zur Sozialversicherung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) vereinfacht. Auf Basis der im Haushaltsscheck-Formular eingetragenen Daten berechnet die Minijob-Zentrale alle Sozialabgaben und Steuern und zieht sie per Lastschriftverfahren vom Konto des Arbeitgebers ein. Der Haushaltsscheck zielt darauf ab, Schwarzarbeit in privaten Haushalten zu vermeiden. Wird die Hilfe im Haushalt nicht ordnungsgemäß angemeldet, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Arbeitgeber werden vom Gesetzgeber durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize besonders gefördert. Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden. Haushaltshilfen sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer – mit allen Vorteilen, z. B. Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Zudem sind sie voll in der Unfallversicherung abgesichert.
Rz. 22
Die in der Vorschrift adressierten Spitzenverbände sind der ihnen auferlegten Pflicht nachgekommen. Sie haben das Gemeinsame Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" i. d. F. ab 1.10.2022 (abrufbar unter: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/GemVB_HHS.pdf?) erlassen. Dieses Rundschreiben definiert die wesentlichen Inhalte des Haushaltsscheck-Verfahrens sowie die in diesem Verfahren zu verwendenden Meldungen. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a Abs. 3 reduzierte Angaben. Der Arbeitgeber kann den Haushaltsscheck sowohl handschriftlich als auch elektronisch an die Minijob-Zentrale senden. Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer. Auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts berechnet die Minijob-Zentrale die zu zahlenden Abgaben (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Unfallversicherung, Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie ggf. zu zahlende Pauschsteuer). Diese werden im Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers halbjährlich durch die Minijob-Zentrale eingezogen. Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale erneut informieren. Hierfür stehen zusätzlich der Halbjahresscheck oder der Änderungsscheck zur Verfügung. Zum Verfahren im Übrigen verhält sich das Gemeinsame Rundschreiben.
Rz. 23
Die Spitzenverbände haben ferner Gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat nach § 28b Abs. 2 SGB IV v. 8.11.2022 in der vom 1.12.2022 an geltenden Fassung erlassen (abrufbar unter: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/GemGrundsaetze_Haushaltsscheck.pdf?). Die Meldungen im Haushaltsscheck-Verfahren bilden die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. In diesem Verfahren hat der Arbeitgeber ein SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben zu erteilen. Die gesamte Abwicklung, wie die Berechnung und den Einzug der Abgaben, die Meldung des Arbeitnehmers zur Renten- und Unfallversicherung, übernimmt die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale. Mit diesen Gemeinsamen Grundsätzen bestimmen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Gestaltung der Meldungen im Haushaltsscheck-Verfahren und das in diesem Verfahren zu erteilende SEPA-Basislastschriftmandat. Die Gemeinsame Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorheriger Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf die steuerlichen Angaben genehmigt worden.