Rz. 3

Grundsätzlich ist die Krankenkasse die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d), von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Damit hat der Arbeitgeber mit allen Krankenkassen, bei denen bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig sind, als Einzugsstellen abzurechnen. Diesen Einzugsstellen hat er sowohl die vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten (vgl. §§ 28a, 28b) und die Beitragsnachweise einzureichen (vgl. § 28f Abs. 3) als auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen (vgl. § 28h Abs. 1). Es besteht die Möglichkeit, Beitragsnachweise zusammenfassend an eine "beauftragte Stelle" i. S. d. § 28f Abs. 4 zu richten (vgl. Rz. 7).

Für deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und die auf Antrag des Reeders in die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einbezogen worden sind (§ 2 Abs. 3), ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 28i Satz 4 die zuständige Einzugsstelle. Allerdings können Seeleute nunmehr auch eine andere wählbare Krankenkasse für ihre Krankenversicherung wählen.

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