Rz. 7
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte, rechtsfähige Verbände, die staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, § 84 Rz. 101 ff.). Als juristische Person hat eine Körperschaft allgemeine Rechtsfähigkeit; sie ist selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten, die nichts mit den Rechten und Pflichten der ihr angehörenden oder sie verwaltenden natürlichen Personen zu tun haben.
Rz. 8
Eine mitgliedschaftliche Struktur der Sozialversicherungsträger ist bezüglich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsträger unschwer zu bejahen, da die Versicherten und Arbeitgeber bzw. die Unternehmer als Beitragszahler Mitglieder dieser Sozialversicherungsträger sind. Dabei ist aber zu beachten, dass die Krankenversicherungsträger neben Mitgliedern auch Versicherte haben, die keine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten haben (z. B. Familienversicherte). Die Vorschriften zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte enthalten derartige mitgliedschaftliche Bestimmungen nicht. Jedoch ist auch bei diesen Sozialversicherungsträgern eine mitgliedschaftliche Struktur anzunehmen, da sie eine mitgliedschaftliche Grundverfassung – insbesondere ein Selbstverwaltungsrecht – haben (Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 87 Rz. 160).
Rz. 9
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen. Damit ist die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch einen freiwilligen Zusammenschluss von Privatpersonen ausgeschlossen. Insoweit besteht eine Art Numerus clausus hinsichtlich der Sozialversicherungsträger.
Rz. 10
Die Sozialversicherungsträger nehmen als Körperschaften des öffentlichen Rechts Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung wahr (BVerfGE 39 S. 302). Dadurch entsteht allerdings ein Spannungsverhältnis insoweit, als die damit verbundene Staatsaufsicht und der Grundsatz der Selbstverwaltung aufeinandertreffen. Diesen Konflikt löst das SGB, indem die Einflussnahme des Staates durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen auf die sog. Rechtsaufsicht beschränkt wird.
Rz. 11
Eine Besonderheit gegenüber juristischen Personen des Privatrechts besteht darin, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts wegen ihrer Zugehörigkeit zur (mittelbaren) Staatsverwaltung grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sein können (BVerfGE 15 S. 256; 21 S. 362, 369 ff.; BVerfG, SozR 3-2400 § 29 Nr. 5). Soweit die Versicherungsträger sich allerdings fiskalisch betätigen, ist ihre Grundrechtsfähigkeit zu bejahen. Die Grundrechtsfähigkeit ist auch bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsinteressen zu bejahen (BVerfG, SozR 4-2500 § 266 Nr. 7). Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist jedoch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn "prozessuale Grundrechte" – etwa das rechtliche Gehör – geltend gemacht werden.