Rz. 69
Körner/Leitherer/Mutschler (jeweils Hrsg.), Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung, Dezember 2014 (zitiert Bearbeiter, in: KassKomm-SGB IV.
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching (jeweils Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.12.2014 (zitiert Bearbeiter, in: BeckOK/SGB IV).
Schlegel/Voelzke (jeweils Hrsg.), juris Praxiskommentar SGB IV, Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV; Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Stand 13.5.2011 (zitiert Bearbeiter, in: jurisPK-SGB IV).
Winkler (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IV, 1. Aufl., 2007 (zitiert Bearbeiter, in: LPK-SGB IV).
Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB IV., Stand April 2014
Rz. 70
Die Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht aufgrund Art. 67 Abs. 1 EWGVO Nr. 1408/71 des Rates v. 14.6.1971 verpflichtet, eine Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat als Versicherungspflichtverhältnis i. S. d. § 123 Satz 1, § 24 Satz 1 SGB III anzuerkennen. Normadressat von Art. 67 Abs. 1 EWGVO Nr. 1408/71 ist der EU-Mitgliedstaat, indem unmittelbar vor Beantragung der Leistung Versicherungszeiten zurückgelegt wurden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.8.2009, L 5 AL 17/09).
Für die noch geltende Regelung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EWGVO 1408/71 ist anerkannt, dass unter den Begriff Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Leistungen fallen, die aufgrund der Arbeitslosigkeit entgehenden Arbeitslohn ersetzen sollen und für den Unterhalt des arbeitslosen Arbeitnehmers bestimmt sind. Hierzu gehört auch das Kurzarbeitergeld. Die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Nr. i EWGVO 1408/71 (Art. 65 Abs. 1 EGVO 883/2004) führt nicht zu einem anderen Ergebnis (LSG Bayern, Beschluss v. 1.7.2009, L 9 AL 109/09 B ER).
Zwar sieht § 4 Abs. 1 die sog. Ausstrahlung der Versicherungsbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen vor, die sich im Ausland aufhalten. Zutreffend hat das LSG jedoch eine solche Ausstrahlung unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 und 3 verneint. Nach dieser Vorschrift kommt eine Ausstrahlung nicht für solche Personen in Betracht, die auf ein Seeschiff entsandt werden, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und nicht der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-BG unterliegt. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Seeschiff (§ 13 Abs. 2) führte, das einem ausländischen Eigentümer gehörte und unter der Flagge von Jamaika segelte, greift der Tatbestand des § 4 Abs. 2 und 3 bereits schon von seinem Wortlaut her ein:
BSG, Urteil v. 24.1.1991, 2 RU 29/90.
§ 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG ist aber nach Sinn und Zweck der Regelung in ausdehnender Auslegung auf die Ehegatten der Personengruppen anzuwenden, die zwar wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses die strengen Anforderungen einer Entsendung i. S. v. § 4 Abs. 1 SGB IV nicht erfüllen können, die jedoch vom Wertungszusammenhang des § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG her den in § 6 AVG genannten Gruppen der Versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar sind:
BSG, Urteil v. 16.8.1990, 4 RA 4/90.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen und deshalb für den erkennenden Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG handelt es sich bei der N.Q. Limitada in Chile um ein selbständiges Tochterunternehmen der B. AG, und der Ehemann der Klägerin hatte mit diesem Unternehmen für die Beschäftigung in Chile einen eigenen Dienstvertrag abgeschlossen, während der Dienstvertrag mit der B. AG für den Zeitraum der Beschäftigung in Chile ruhte. Damit fehlt es bereits an einer Entsendung im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 4. Denn dies setzt voraus, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis in seinen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen fortbesteht, d. h. aber, dass der Arbeitnehmer nach wie vor in den inländischen Betrieb eingegliedert ist und seinem inländischen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden bleibt:
BSG, Urteil v. 5.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN; Urteil v. 28.11.1990, 5 RJ 87/89.
Im Fall der Klägerin liegt allerdings keine Ausstrahlung i. S. d. § 4 vor, da sie nicht vom Inland ins Ausland, sondern vom Ausland ins Inland entsandt worden ist, wobei die äußeren Merkmale der Entsendung entsprechend den Feststellungen des LSG dem Tatbestand des § 4 im Übrigen entsprechen. Hierbei ist der Senat von der Regelung des § 30 Abs. 1 SGB I ausgegangen, dass die Vorschriften des SGB für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben, d. h. in der Bundesrepublik Deutschland:
BSG, Urteil v. 9.8.1990, 7 RAr 96/89.
Hiervon hat er über § 4 hinaus, jedoch in Anwendung des hierin geregelten Grundsatzes der Ausstrahlung, eine Ausnahme zugelassen, wenn nicht alle Voraussetzungen der in dieser Vorschrift geregelten "Entsendung" erfüllt sind – etwa, wenn der Arbeitnehmer im Ausland den ...