Rz. 5
Auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 und 3 ergeben sich Ausnahmen von dem Grundsatz, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, durch die Veränderung von Ansprüchen wegen Stundung, Niederschlagung oder Erlass.
Die Regelungen in Abs. 2 Satz 3 bis 5 ermöglichen es den Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit, zur Entlastung von Verwaltungsaufwand und -kosten unter bestimmten Voraussetzungen Kleinbeträge bei Beitragsansprüchen pauschal niederzuschlagen.
Auf diesem Wege wird zugleich das Verfahren bei den Versicherungsträgern hinsichtlich der Niederschlagung von Ansprüchen über Kleinbeträge für geschlossene Konten vereinheitlicht. Die Festlegung der Betragsgrenzen wird nach Satz 3 grundsätzlich den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Kommt eine Vereinbarung diesbezüglich nicht zustande, bestimmt nach Satz 5 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach Anhörung der Beteiligten mit Zustimmung des Bundesrats die Beträge durch Rechtsverordnung.
Rz. 6
Die Stundung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Sie wird nur auf Antrag gewährt und erfordert eine Ermessensentscheidung der Verwaltung. Das Ermessen ist fehlerfrei auszuüben und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies setzt eine einwandfreie und erschöpfende Ermittlung des Sachverhalts voraus. Die Sachverhaltsermittlung findet dort ihre Grenze, wo es um Informationen geht, über die nur die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Auskunft geben kann.
Eine Stundung ist eine Maßnahme, mit der die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Sie kommt nur in Betracht, wenn die sofortige Einziehung der Forderung für den Anspruchsgegner mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.
Bei einer Stundung können auch Teilzahlungen (Ratenzahlungen) festgelegt werden. Allerdings darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und soll i. d. R. nur gegen eine Sicherheitsleistung und gegen eine angemessene Verzinsung erfolgen (Abs. 2 Satz 2).
Eine erhebliche Härte ist anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin bzw. der Anspruchsgegner auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde, sodass ihr bzw. ihm deshalb die Begleichung der Forderung zur vorgesehenen Fälligkeit nicht zugemutet werden kann.
Das Verlangen einer Sicherheitsleistung muss verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig ist dies nur bei längerfristigen Stundungen, bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten (Beschaffung, Aufbewahrung, Behandlung der Sicherheit) und der Höhe des Anspruchs und wenn die Stundung unter Berücksichtigung des Verhaltens der Anspruchsgegnerin/des Anspruchsgegners sowie ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vertretbar erscheint.
Rz. 7
Die Niederschlagung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird. Der Anspruch kann befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden. Die Niederschlagung vernichtet die Forderung nicht; sie bleibt grundsätzlich erhalten. Eine Niederschlagung ist zulässig, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
Verfügt die Anspruchsgegnerin/der Anspruchsgegner über pfändbares Einkommen oder Vermögen, ist davon auszugehen, dass eine Einziehung Aussicht auf Erfolg hat. Damit scheidet eine Niederschlagung aus. In diesem Fall sind alle Einziehungsmöglichkeiten, auch solche neben einer Vollstreckung (z. B. Auf- oder Verrechnung) wahrzunehmen.
Rz. 8
Der (Teil-) Erlass (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird, mit der Rechtsfolge, dass der Anspruch insoweit (teilweise) erlischt. Der Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen kann nur die Ausnahme sein. Er ist nur zulässig, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt und die Einziehung der Forderung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Die einen Erlass rechtfertigende Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Gründe) oder in der Person der Anspruchsgegnerin/des Anspruchsgegners, insbesondere in ihren/seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, begründet sein (persönliche Gründe). Ein Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Er erfordert eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist fehlerfrei auszuüben und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies setzt eine einwandfreie und erschöpfende Ermittlung des Sachverhalts voraus. Die Sachverhaltsermittlung findet dort ihre Grenze, wo es um Informationen geht, über die nur die Antragstellerin/der Antragsteller Auskunft geben kann.
Rz. 9
Das Verfahren und die Entscheidungszuständigkeit für die Veränderung von Ansprüchen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch Stundung, Niederschlagung und Erlass ist in Abs. 3 geregelt. Die dort g...