Rz. 11
Durch Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.4.2004 geltenden Fassung wurde die Fälligkeit von laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) auf das Ende des Monats, für den der Anspruch besteht, festgelegt (sog. nachschüssige Fälligkeit). Mit der durch das 3. SGB IV-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) eingeführten Neuregelung wurde die bisher praktizierte vorschüssige Fälligkeit laufender Geldleistungen grundsätzlich aufgegeben. Abweichend hiervon verbleibt es für Berechtigte, deren Anspruch auf laufende Geldleistungen (dies betrifft insbesondere Renten) bereits vor dem 1.4.2004 begonnen hat, nach der Übergangsregelung des § 272a Abs. 1 – entsprechend dem bis zum 31.3.2004 geltenden Recht – bei der Fälligkeit zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats, für den die Leistung zu zahlen ist (= Beibehaltung der vorschüssigen Fälligkeit für Bestandsfälle); dies gilt gemäß § 272a Abs. 2 auch für Versicherten- oder Hinterbliebenenrenten, die sich an eine Rente mit erstmaligem Rentenbeginn vor dem 1.4.2004 unmittelbar anschließen.
Rz. 12
Der Auszahlungsanspruch von laufenden Geldleistungen, deren erstmaliger Anspruch vor dem 1.4.2004 begonnen hat, besteht gemäß § 272a Abs. 1 Satz 1 letzter HS bereits am letzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. Darüber hinaus sind die in § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 enthaltenen Regelungen zum Datum der taggleichen Wertstellung des Überweisungsbetrages auf dem Konto des Leistungsempfängers auch in den Fällen des § 272a anzuwenden (§ 272a Abs. 1 Satz 2; vgl. auch Komm. zu Rz. 10).
Rz. 13
Aufgrund der mit Wirkung zum 1.4.2004 eingeführten nachschüssigen Zahlung von laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben Rentenberechtigte ggf. einen Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträgers im Monat der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung, da finanzielle Verpflichtungen i. d. R. zu Beginn eines Monats fällig werden und auch der laufende Lebensunterhalt von den Berechtigten bestritten werden muss. In diesen Fällen haben die Träger der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung keinen Erstattungsanspruch i. S. v. § 104 SGB X, da sie im Kalendermonat der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung nicht als nachrangig verpflichtete Leistungsträger i. S. v. § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB X gelten. Voraussetzung für eine nachrangige Leistungsverpflichtung in diesem Sinne ist nämlich, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die ihm obliegende Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Bei Überweisung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats für den der Anspruch besteht, ist der Rentenversicherungsträger allerdings gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 seiner Leistungsverpflichtung rechtzeitig nachgekommen.