Rz. 26
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 leistet der Rentenversicherungsträger nicht anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung. Um den Rehabilitationsprozess nicht durch lange Wartezeiten bis zum Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistungen zu gefährden, wurde aufgrund des RehaAnglG in den 70er Jahren die Anschlussheilbehandlung – heute aufgrund des Terminus des SGB IX Anschlussrehabilitation genannt – eingeführt. Sinn und Zweck der Anschlussrehabilitation ist die Sicherstellung einer frühzeitigen, nach Möglichkeit (zeitlich) nahtlosen Verlegung des Versicherten nach Abschluss der Akutphase im Krankenhaus – und zwar in einer indikationsspezifisch ausgerichteten Rehabilitationseinrichtung. Für die i. d. R. kurzfristigen Aufnahmen haben die Rehabilitationseinrichtungen, die für eine Anschlussrehabilitation zugelassen sind, ausreichend Betten/Behandlungsplätze freizuhalten. Als Ausgleich erhalten die Rehabilitationskliniken direkt oder indirekt einen Zuschlag bei der Vergütung. Im Übrigen wird die Zuzahlung des Versicherten bei einer Anschlussrehabilitation anders berechnet als bei einer "normalen" Rehabilitationsleistung (vgl. Rz. 28a).
Rz. 27
Durch die Anschlussrehabilitation soll der Versicherte so schnell wie möglich/vertretbar wieder an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens herangeführt werden und – aus Sicht des Rentenversicherungsträgers – zügig wieder in das Erwerbsleben zurückgeführt werden.
Zu berücksichtigen ist aber, dass die Anschlussrehabilitation erst eingeleitet werden kann, wenn die Krankenhauspflegebedürftigkeit gegenüber der Notwendigkeit von Rehabilitationsleistungen in den Hintergrund tritt. Entscheidend sind hierbei rein medizinische Gesichtspunkte. Die Grenzen sind
- wegen der Vielfalt der Behandlungsmöglichkeiten und -therapien sowie
- wegen der immer wieder wechselnden und nicht vorhersehbaren akuten und nicht akuten Phasen der Behandlungsbedürftigkeit
fließend und nur einzelfallbezogen zu beurteilen. Für die Aufnahme in die Anschlussrehabilitation muss der Rehabilitand laut ärztlicher Feststellung
- "frühmobilisiert" sein – also insbesondere in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und sich auf Stationsebene zu bewegen,
- für die Teilnahme an effektiven rehabilitativen Leistungen ausreichend körperlich und seelisch belastbar sein und
- motiviert und aufgrund der geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage sein, aktiv bei seiner Rehabilitation mitzuarbeiten.
Besonderheiten gelten bei einer neurologischen Rehabilitation. Hier gibt es ein Phasenmodell, das den Genesungszustand und die wiedererlangten Fähigkeiten des Versicherten beschreibt und dadurch indirekt die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Kostenträger regelt (Näheres vgl. Rz. 19 f.).
Rz. 28
Die Anschlussrehabilitation sieht eine direkte Verlegung des Versicherten vom Akutkrankenhaus in eine spezielle Rehabilitationseinrichtung vor. Ist eine direkte Verlegung nicht möglich, darf zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und der Aufnahme in die Anschlussrehabilitationsklinik grundsätzlich ein Zeitraum von 2 Wochen nicht überschritten werden. Aber auch hiervon gibt es 2 Ausnahmen:
- Wurde aus medizinischen Gründen (z. B. Wundheilungsstörungen, interkurrente Erkrankung) oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Kapazität, Organisation der Rehabilitationseinrichtung) eine Verlegungsfrist von bis zu 6 Wochen eingehalten, kann die stationäre Rehabilitation noch als Anschlussrehabilitation eingeleitet werden, wenn ein ursächlicher medizinischer Zusammenhang zwischen der Krankenhausbehandlung und der Anschlussrehabilitation besteht. Liegt der Grund für die verspätete Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung in anderen Bereichen, werden nur Sachverhalte toleriert, die der Versicherte nicht zu vertreten hat (z. B. Tod oder lebensbedrohliche Erkrankung des Ehegatten, der Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister oder der Haushaltsführerin).
- Konnte die Rehabilitationseinrichtung erst nach Ablauf von 6 Wochen einen freien Behandlungsplatz zur Verfügung stellen, kann von einer Anschlussrehabilitation auch dann noch ausgegangen werden, wenn eine schriftliche Bestätigung der Rehabilitationseinrichtung über das späte Freiwerden des Behandlungsplatzes und den inneren Zusammenhang zwischen der vorausgegangenen Krankenhausbehandlung und den beginnenden stationären Rehabilitationsleistungen vorliegt (TOP 7 der Gemeinsame Aussagen der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger zur Umsetzung der Spargesetze 1996 vom 5.11.1996, DOK 1997 S. 98; ferner: Erlass des BMG v. 10.11.1998, vgl. Knoblich, Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Erläuterungen zur Kontengruppe 46).
Das System der stationären Anschlussrehabilitation hat sich bewährt. Deshalb wurde es auch auf die ambulante Rehabilitation übertragen (= Anschlussrehabilitation in ambulant "behandelnden" Rehabilitationseinrichtungen).
Rz. 28a
Für den Rehabilitanden ergibt sich durch die Anschlussr...