Rz. 2

Die Sonderzuständigkeit des kleineren Bundesträgers Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als branchenbezogener Rentenversicherungsträger wird bereits durch einen Beitrag ausgelöst, der infolge einer Beschäftigung bei den in Bezug genommenen Arbeitgebern entrichtet wurde.

 

Rz. 3

War bisher für die Sonderzuständigkeit der Seekasse für den Arbeiterrentenbereich eine Beitragszeit von 5 Jahren zur Seekasse erforderlich (§ 131 a.F.), reichte für Angestellte und Selbständige bereits ein Beitrag aus (§ 135 Abs. 2 a.F.), um die Sonderzuständigkeit der Seekasse zu begründen. Andererseits war die Sonderzuständigkeit der Knappschaft bereits bei einem Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gegeben (§ 140 a.F.).

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