0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 144 i. d. F. des Art. 1 RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (im Beitrittsgebiet bereits am 1.1.1991). Durch Art. 6 Abs. 102 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) wurden mit Wirkung zum 1.1.1994 die Überschrift und Abs. 1 redaktionell geändert (aus "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" wurde "Bahnversicherungsanstalt"). Durch Art. 2 Nr. 3 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), der die §§ 143 bis 145 änderte, wurde § 144 mit Wirkung zum 1.10.2005 völlig neu gefasst und der bisherige § 145 an die Neuorganisation der Rentenversicherung angepasst. Die Regelungen des § 144 Abs. 2 a. F. sind in redaktionell angepasster Form in 143 Abs. 8 n. F. (Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) übernommen worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung der Stellung der Beamten der bisherigen Landesversicherungsanstalten wird nach dem geltenden Recht den Ländern überlassen. Sofern jedoch eine landesgesetzliche Regelung nicht erfolgt ist, sind die Beamten der früheren Landesversicherungsanstalten Beamte des Landes und nicht Beamte der Landesversicherungsanstalten. Eine Änderung des geltenden Rechts ist nicht beabsichtigt. Die Neufassung sieht die Beibehaltung des geltenden Rechts vor.
Rz. 3
Ergänzende Vorschriften enthalten die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes des Bundes (Verweisung auf § 121) und die beamtenrechtlichen Ländergesetze. § 143 enthält entsprechende Regelungen für die neuen bundesunmittelbaren Versicherungsträger.
2 Rechtspraxis
2.1 Landesunmittelbare Träger der Rentenversicherung
Rz. 4
Unter den landesunmittelbaren Trägern der Rentenversicherung sind nur diejenigen regionalen Versicherungsträger (bisherige LVAen) zu verstehen, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf das Gebiet eines Bundeslandes erstreckt. Sie stehen unter Landesaufsicht (§ 90 Abs. 2 SGB IV). Aufgrund der Änderung des Art. 87 Abs. 2 GG können auch Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt werden (Beispiel: Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen). Die Aufsicht über diese Versicherungsträger führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Länderregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.
Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung haben, soweit sich ihre Zuständigkeit über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt, ein gemeinsames aufsichtsführendes Bundesland bestimmt und sind daher nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG, § 90 Abs. 3 SGB IV weiterhin "landesunmittelbar".
Die Landesregierungen können die Ermächtigung hinsichtlich der Aufsicht auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. So untersteht die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen der Aufsicht des Landes Niedersachsen.
Landesunmittelbare Regionalträger sind:
- DRV Baden-Württemberg
- DRV Berlin
- DRV Brandenburg
- DRV Braunschweig-Hannover
- DRV Hessen
- DRV Mitteldeutschland
- DRV Niederbayern-Oberpfalz
- DRV Nord
- DRV Nordbayern
- DRV Oberbayern
- DRV Oldenburg-Bremen
- DRV Rheinland
- DRV Rheinland-Pfalz
- DRV für das Saarland
- DRV Schwaben
- DRV Westfalen
2.2 Dienstherrnfähigkeit
Rz. 5
Soweit die landesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung Beamte haben, besitzen sie Dienstherrnfähigkeit. Dies ist das Recht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV), Beamte zu haben (§ 121 BRRG). Dieses Recht besitzen außer dem Bund die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRG am 1.9.1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wurde.
Rz. 6
Die Dienstherrnfähigkeit der landesunmittelbaren Regionalträger trägt dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 4 GG Rechnung, dass hoheitliche Aufgaben, und dazu gehören die von den landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern wahrzunehmenden Aufgaben, in der Regel von Beamten wahrzunehmen sind. Die Dienstherrnfähigkeit besteht nur im Rahmen des Abs. 2, was bedeutet, dass die Beamten Landesbeamte sein müssen, soweit nicht ein Landesgesetz etwas anderes bestimmt.
2.3 Beamtenstatus
Rz. 7
Die Beamten der landesunmittelbaren Rentenversicherungsträger unterliegen – wie andere Landesbeamte – den beamtenrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in denen der landesunmittelbare Regionalträger seinen Sitz hat. Soweit einem landesunmittelbaren Regionalträger vom zuständigen Landesgesetzgeber das Recht eingeräumt ist, Körperschaftsbeamte zu haben, richten sich die Dienstverhältnisse der jeweiligen Körperschaftsbeamten in ihrer Ausgestaltung nach den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechtes.
Rz. 8
Landesbeamte werden nach den landesrechtlichen Vorschriften von der Landesregierung oder von der Landesbehörde ernannt und entlassen, der die Befugnisse von der La...