0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 145 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und betraf die landesunmittelbaren Versicherungsträger. Durch Art. 2 Nr. 3 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 145 mit Wirkung zum 1.10.2005 völlig neu gefasst. Eine dem § 145 i. d. F. des RRG 1992 entsprechende Regelung enthält jetzt § 144.
Durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpVO) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden in § 145 Abs. 4 Satz 1 und 3 mit Wirkung zum 8.11.2006 (Art. 559 der VO) jeweils die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.
Die Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) mit Wirkung zum 2.4.2009 geändert, Abs. 3 wurde aufgehoben. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.6.2011 durch Art. 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) endgültig aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 145 befasst sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen der Übertragung rentenspezifischer Aufgaben der Rentenversicherungsträger auf die Datenstelle. Aus diesem Grund ist es erforderlich, eine zentrale Stelle zu schaffen, über die sowohl der Datenaustausch innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der mit anderen Institutionen abgewickelt werden kann. Außerdem regelt § 145 die Verwaltung und die Aufgaben der Datenstelle, die bis zum 30.9.2005 vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) verwaltet wurden. Auch werden Fragen des Datenschutzes und der Aufsicht geregelt.
2 Rechtspraxis
2.1 Träger der Rentenversicherung
Rz. 3
Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden von den Regionalträgern und den Bundesträgern wahrgenommen. Alle Träger treten als "Deutsche Rentenversicherung" auf. Das Ziel, mit der Organisationsreform auch nach außen hin eine neue Struktur zu schaffen, kommt durch die neue Namensgebung zum Ausdruck. Die Namen der Rentenversicherungsträger setzen sich aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" sowie einer angefügten Regionalbezeichnung, die den jeweiligen Zuständigkeitsbereich beschreibt, zusammen. § 125 Abs. 2 bezeichnet die Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt nicht nur Trägeraufgaben, sondern gemäß § 138 auch Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Die dezentrale Gliederung der Rentenversicherung hat es erforderlich gemacht, eine zentrale Stelle zu schaffen, über die sowohl der Datenaustausch innerhalb der Rentenversicherung als auch mit anderen Institutionen abgewickelt werden kann.
Die einzelnen Träger der Rentenversicherung bleiben weiterhin verantwortliche Stelle i. S. d. § 67 Abs. 9 SGB X.
Die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle bleiben getrennt.
2.2 Datenstelle
Rz. 4
Die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) in Würzburg hat vor allem folgende Aufgaben:
- Doppel- und Mehrfachvergaben von Versicherungsnummern aufzudecken und zu verhindern,
- Daten im multilateralen Verkehr im System der sozialen Sicherheit entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
- für die Rentenversicherung bedeutsame Daten des Einwohnermeldewesens entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
- der Zusammenführung von Versicherungskonten mit dem zu erwartenden Personenkennzeichen zu dienen,
- die Querverbindungen innerhalb der Träger der Rentenversicherung herzustellen und
- die für die Anwendung der Bemessungsverordnungen notwendigen Daten zu ermitteln.
Mit der Zweiten Datenerfassungsverordnung (2. DEVO) v. 29.5.1980 (BGBl. I S. 593) wurden die von den Rentenversicherungsträgern geschaffene Datenstelle gesetzlich verankert (§ 14 2. DEVO) und der Datenstelle weitere Aufgaben überwiesen. Seit 1.1.1999 gilt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) mit Änderungen.
Rz. 5
Weitere Aufgaben der Datenstelle sind:
- Führung der Stammsatzbestandsdatei und die Verarbeitung der Daten über vergebene Versicherungsnummern,
- Weiterleitung der von den Trägern der Krankenversicherung und anderen Stellen gelieferten Meldungen an die Versicherungsträger und ggf. an die Bundesagentur für Arbeit,
- Lieferung von Meldungen an die Träger der Krankenversicherung und an andere Stellen,
- Herstellung von Querverbindungen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung und
- Veranlassung der Ausstellung von Sozialversicherungsnachweisheften.
Rz. 5a
Nach § 28b Abs. 2 SGB IV haben die Spitzenorganisationen Grundsätze unter anderem über die Gestaltung der Beitragsnachweise zu erlassen. Sie ersetzten die Sozialversicherungsnachweishefte.
Aufgrund von § 28c, § 28p Abs. 9 Nr. 3, § 106 SGB IV, § 195 SGB VI i. V. m. Art. 80 des Gesetzes v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) hat das Bundesministerium für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesu...