2.1 Stammsatzdatei
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt, dass bei dieser Datenstelle eine Stammsatzdatei geführt werden darf. Gleichzeitig wird festgelegt, für welche Aufgaben dies zulässig ist. Bei der Aufzählung in Abs. 1 Satz 1 handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung (a. A. Polster, in: Kasseler Kommentar § 150 Rz. 5), denn nach Satz 2 ist die Speicherung weiterer Sozialdaten zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Datenstelle erforderlich ist. Mittels eines solchen Dateisystems können vor allem die der Datenstelle obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere ein reibungsloser Datenaustausch innerhalb der Rentenversicherung sowie die Steuerung der Vergabe von Versicherungsnummern.
2.2 Inhalt der Stammsatzdatei
Rz. 4
Die Zweckbestimmung und damit auch der Inhalt der Stammsatzdatei bestimmt sich in erster Linie nach den in Ziff. 1 bis 10 im Einzelnen aufgezählten Aufgabenbereichen. Weitere personenbezogene Daten dürfen nur dann gespeichert werden, soweit sie zur Aufgabenerfüllung der Deutschen Rentenversicherung Bund erforderlich sind. Zuvor ist jedoch stets zu prüfen, ob nicht auch anonymisierte Daten ausreichen. Eine Aufgabenzuweisung an die Deutschen Rentenversicherung Bund ergibt sich z. B. aus § 14 Satz 2, § 220 Abs. 2, § 221 Satz 3 oder § 79 SGB IV. Weiterhin enthalten die Beschlüsse Nr. 117 und 118 der EWG-Verwaltungskommission zu Art. 50 Abs. 1 Buchst. a und b der VO Nr. 574/72 entsprechende Aufgabenzuweisungen. Mit der Ergänzung von § 150 sollten nun Nr. 8 und 9 nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Drs. 315/11 S. 37 f.) einerseits Hinweise auf einen Leistungsanspruch ermöglicht und andererseits die unrechtmäßige Erbringung von Hinterbliebenenleistungen nach Wiederheirat vermieden werden. Nach § 115 Abs. 6 Satz 1 sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Dies kann z. B. unterbleiben, wenn getrennt lebende Ehegatten vom Tod des Ehegatten nichts erfahren oder weil Witwer vor dem Hintergrund der früheren Rechtslage davon ausgehen, dass nur Witwen nicht aber Witwer eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können. Mit der Änderung wird die Voraussetzung geschaffen, dass die Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Hinweis erteilen können (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8). Aufgrund einer nicht angezeigten Wiederheirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft kam es in der Vergangenheit immer wieder zur unrechtmäßigen Zahlung von Hinterbliebenenrenten. Mit der Änderung wird die Grundlage geschaffen, solche Zahlungen künftig zu vermeiden (§ 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9). Dabei ist nun auch die landwirtschaftliche Alterskasse in die Regelung in Nr. 9 einbezogen worden. Die weitere Ergänzung in Nr. 10 betrifft die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten seitens der landwirtschaftlichen Alterskasse.
Rz. 5
Nach Abs. 2 darf die Stammsatzdatei außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur noch die in Abs. 2 Nr. 1 bis 8 genannten Daten enthalten. Dieser Katalog ist abschließend, da eine Ermächtigung zur Speicherung weiterer Daten nicht besteht. Sollte insoweit die Speicherung weiterer Daten erforderlich sein, müsste eine entsprechende Ermächtigung durch Gesetz erteilt werden. Eine Speicherung setzt weiter voraus, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Stammsatzdatei gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 10 unbedingt erforderlich sind.
Rz. 6
Eine erweiterte Speichermöglichkeit ist durch die Änderung der Nr. 6 in Abs. 2 geschaffen worden. Nunmehr muss die Anschrift vollständig gespeichert werden. Die Regelung sieht vor, dass die bei der Datenstelle geführte Stammsatzdatei die Anschrift nunmehr in unverschlüsselter Form enthält. Dadurch kann die Anzahl der aus den Anmeldungen maschinell ermittelten Prüffälle, bei denen der Verdacht einer Mehrfachvergabe der Versicherungsnummer (für das Jahr 2002 ca. 50.000 Fälle, im Jahr 2003 ca. 70.000 Fälle mit steigender Tendenz) bzw. Doppelvergabe (für das Jahr 2002 ca. 8.000 Fälle, im Jahr 2003 ca. 11.500 Fälle mit steigender Tendenz) vorliegt und bei denen jeweils die Sachbearbeitung der Träger der Rentenversicherung einzuschalten wäre, stark reduziert und damit erhebliche Verwaltungskosten eingespart werden (BR-Drs. 430/04 S. 168). Die Ergänzung in Abs. 2 um Nr. 7 und 8 war durch die Einführung der Sofortmeldung gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV erforderlich. Denn für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wurde eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung eingeführt. Der Katalog der Wirtschaftsbereiche wurde über den Kreis der Wirtschaftsbereiche, in denen bisher eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises bestand, hinaus um die Fleischwirtschaft erweitert, in der das Bundesministerium der Finanzen mit den Wirtschaftsverbänden und den Gewerkschaften ein Aktionsbündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung geschlossen hat. Die Meldung ist direkt an di...