Rz. 9
Parallelvorschriften für ehrenamtlich Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln, d. h. ein durch eine ehrenamtliche Tätigkeit erniedrigter Verdienst wird nicht ausgeglichen.
Begünstigt werden durch § 163 Abs. 3 Arbeitnehmer (entsprechende Anwendung gemäß § 165 Abs. 2 bei selbständigen Hausgewerbetreibenden), die ehrenamtlich (der Erhalt einer Aufwandsentschädigung sowie der Ersatz von Auslagen steht der Ehrenamtlichkeit nicht notwendig entgegen, vgl. § 41 SGB IV; vgl. auch Rz. 10) tätig sind für die in § 163 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen, also Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände, einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Arbeitnehmer haben, wenn ihr Einkommen infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert ist, die Möglichkeit, für die laufenden und zukünftigen Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume beim Arbeitgeber zu beantragen, dass auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt gilt (Unterschiedsbetrag). Der Arbeitgeber meldet dann der Einzugsstelle auch den Unterschiedsbetrag, führt den vollen Beitrag ab (§§ 28d, 28e SGB IV) und lässt sich den nicht zu seinen Lasten gehenden – auf den Unterschiedsbetrag fallenden – Anteil vom Arbeitnehmer erstatten, der ihn also allein trägt (§ 168 Abs. 1 Nr. 5). Auf diese Weise wirkt der im Grunde freiwillig entrichtete Beitrag auf den Unterschiedsbetrag als Pflichtbeitrag (vgl. Igl, SGb 2003, 6). Es ist natürlich auch hier die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Insoweit ist in dem Falle, dass durch das Zusammentreffen von laufendem Arbeitsentgelt, Unterschiedsbetrag und Einmalzahlungen i. S. d. § 23a SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, der Unterschiedsbetrag – wie tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt – vorrangig zu berücksichtigen (vgl. § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Aufzählung der ehrenamtlichen Tätigkeiten in Abs. 3 Satz 3 ist abschließend. In Betracht kommen nach der Systematik des Gesetzes (Abs. 4) nur ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht die Versicherungspflicht begründen. Ein Antrag nach Abs. 3 Satz 1 kann nicht für die Vergangenheit, wohl aber für noch nicht abgerechnete Zeiträume gestellt werden (vgl. auch Schneck, Amtliche Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 2004, 13, 21, und Fasshauer, GK-SGB VI, § 163 Rz. 37). Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden. Ein zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses gestellter Antrag gilt während dessen gesamter Dauer für alle künftig ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber (vgl. Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 163 Rz. 70).