Rz. 16
Falls während des Bemessungszeitraums aufgrund des Bezuges einer rentenversicherungspflichtigen Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld bzw. ab 1.1.2024 Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Arbeitslosengeld I) Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und 3a), sind die dieser Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Brutto-Arbeitsentgelte mit zu berücksichtigen. Das für diese Zeit heranzuziehende Einkommen ist aus den entsprechenden Beiträgen hochzurechnen und zum Arbeitseinkommen des Bemessungszeitraumes zu addieren.
Beginn der Reha-Leistung: | 28.02.2023 |
Bemessungszeitraum | 1.1. bis 31.12.2022 |
Entgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (1.1. bis 31.3.2022) | 9.000,00 EUR |
Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug und Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit vom 1.4. bis 13.5.2022 | |
beitragspflichtiges Brutto-Entgelt, das der Krankengeld-Berechnung zugrunde liegt (hochgerechnet für den Zeitraum vom 1.4. bis 13.5.2022) | 4.300,00 EUR |
freiwillige Beiträge als Selbständiger (1.6. bis 31.12.2022) |
7 Beiträge à 600,00 EUR |
Lösung:
Arbeitsentgelt: | 9.000,00 EUR |
das der Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Brutto-Entgelt | 4.300,00 EUR |
Arbeitseinkommen aufgrund freiwilliger Beiträge: 7 Beiträge à 600,00 EUR = 4.200,00 EUR × 100 : 18,6 (= Beitragssatz 2022 = 18,6 %) |
22.580,65 EUR |
Gesamteinkommen: | 35.880,65 EUR |
Weitere Berechnungsschritte für die Berechnung des täglichen Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX:
Berechnung des Regelentgelts (= auf den Kalendertag entfallende Teil der Bruttoeinkünfte):
35.880,65 EUR : 360 = 99,67 EUR
Berechnung der Berechnungsgrundlage, die wegen § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX benötigt wird:
99,67 EUR × 80 % (vgl. § 66 Abs. 1 SGB IX) = 79,74 EUR (= Berechnungsgrundlage)
Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt – abhängig vom Familienstatus i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX – entweder 75 % oder 68 % der Berechnungsgrundlage (79,74 EUR x 75 % = 59,81 EUR bzw. 79,74 EUR x 68 % = 54,22 EUR).
Rz. 17
Hat der Versicherte für zumindest einen Teil des einjährigen Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) in nicht erwerbsmäßiger Art eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich gepflegt und wurden aufgrund dessen von der Pflegekasse Pflichtbeiträge gezahlt (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. § 166 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 Nr. 6), werden diese bei der Berechnung des Übergangsgeldes i. S. d. Abs. 2 ebenfalls berücksichtigt. Dabei sind als Einkommen die jeweils hierfür maßgebenden Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Rz. 18
Gleiches gilt, wenn für einen Teil des einjährigen Bemessungszeitraums vom Bund Beiträge deshalb gezahlt wurden, weil sich der Versicherte um die Erziehung seines Kindes kümmerte (Kindererziehungszeiten; § 3 Satz 1 Nr. 1, § 56, § 177 Abs. 1 i. V. m. § 70 Abs. 2).
Sachverhalt:
Beginn der Teilhabeleistung: 10.6.2023
letzter rentenversicherungsrechtlicher Status: in der Rentenversicherung pflichtversicherte Selbständige
Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgeldes: vom 1.1. bis 31.12.2022
Kindererziehungszeiten vom 1.5.2019 bis 30.4.2022
Lösung:
Im Jahr des Bemessungszeitraumes (2022) sind 4 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten belegt.
Neben dem zu errechnenden Einkommen wegen der aufgrund der selbständigen Tätigkeit entrichteten Beiträge ist das fiktive Erwerbseinkommen wegen der 4 Monate Kindererziehungszeit, die im Bemessungszeitraum liegen, zu berücksichtigen.
0,0833 Entgeltpunkte (= § 70 Abs. 2 SGB VI) x Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr 2022 = 38.901,00 EUR jährlich (= vorläufiger Wert, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 1 zum SGB VI: Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM); 38.901,00 EUR x 4 Monate : 12 Monate = 12.967,00 EUR.
Für die Kindererziehungszeiten ist ein Einkommen in Höhe von 12.967,00 EUR zu berücksichtigen.
Rz. 19
Bei dem Personenkreis des § 21 Abs. 2 ist noch eine Besonderheit zu beachten, wenn Übergangsgeld wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist: Wurden in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der Teilhabeleistung keine Beiträge wegen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entrichtet oder erreicht das errechnete Übergangsgeld nicht eine gewisse Höhe, werden als Bemessungsgrundlage 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt (vgl. § 68 SGB IX). Die Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts richtet sich nach der Höhe der beruflichen Qualifikation. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 68 SGB IX verwiesen.
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