Rz. 9
Abs. 6 normiert die Verpflichtung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einen Wanderungsausgleich zu zahlen, der sich an der Veränderung der Zahl der knappschaftlich Versicherten im Vergleich zum 1.1.1991 orientiert. Der sachliche Grund für den mit dem SGB VI eingeführten Wanderungsausgleich ist im Ergebnis darin zu sehen, dass die knappschaftliche Versicherung durch den Rückgang des Bergbaus eine Vielzahl von Beitragszahlern verloren hat und gleichwohl – ohne über das notwendige Beitragsaufkommen zu verfügen – Leistungen aus der Vergangenheit sowie aufgrund der Ausweitung ihrer Zuständigkeit nach § 130 weiterhin in beträchtlichem Umfang zu erbringen hat. Dabei suggeriert der Begriff des "Wanderungsausgleichs" eine kaum zu belegende Wanderbewegung von Beitragszahlern von der knappschaftlichen Versicherung hin zur allgemeinen Rentenversicherung, die dort zu einem verstärkten Beitragsaufkommen führt, so dass Ausgleichsleistungen zugunsten der knappschaftlichen Versicherung und zulasten der allgemeinen Rentenversicherung gerechtfertigt erscheinen. Durch diese Ausgleichsleistung wird die Verpflichtung des Bundes gemindert, das Defizit der knappschaftlichen Rentenversicherung über den Bundeszuschuss durch Steuermittel auszugleichen und insoweit die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu gewährleisten (§ 215).
Die Sätze 2 bis 5 regeln die Berechnung des Wanderungsausgleichs und bestimmen die Berechnungsfaktoren: Die Differenz zwischen der Zahl der knappschaftlichen Beitragszahler am 1.1.1991 und im jeweiligen Ausgleichsjahr, das Durchschnittsentgelt des Jahres, in dem der Wanderungsausgleich gezahlt wird und der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr des jeweiligen Wanderungsausgleichs.
Durch § 226 Abs. 3 wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Durchführung des Wanderungsausgleichs zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 223 Abs. 6 zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.
Rz. 10
§§ 289 und 289a enthalten Sonderregelungen zu § 223. § 289 regelt den Wanderversicherungsausgleich für Renten, die noch nach den Bestimmungen der RVO, des AVG oder des RKG festgestellt worden sind, während § 223 nur für nach dem SGB VI festgestellte Leistungen gilt. Die Sonderregelung des § 289a ist anzuwenden, wenn der letzte Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt wurde.