Rz. 1
§ 238 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte in ihrer ursprünglichen Fassung zunächst die Wartezeitregelung bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 und 4, § 61). Sie regelte in Abs. 1 und 2 Nr. 1, dass auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage auch Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sowie Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, die gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, angerechnet werden. Darüber hinaus wurden nach § 238 Abs. 2 Nr. 2 (i. d. F. bis 31.12.2007) Hauerarbeiten und sonstige Arbeiten unter Tage, die vor dem 1.1.1968 bzw. vor dem 1.1.1969 verrichtet worden sind, entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in gewissem Umfang den ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) gleichgestellt.
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 60, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert. Dem bisherigen Abs. 1 wurden 2 Absätze vorangestellt. Der Regelungsinhalt der bisherigen Abs. 1 und 2 wurde in Abs. 3 und 4 übernommen. § 238 ist weiterhin eine Übergangsregelung zum Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40). Neben den bisherigen wartezeitrechtlichen Übergangsregelungen enthält § 238 in seinen neu eingefügten Abs. 1 und 2 ab 1.1.2008 auch noch Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 62 Jahre für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Durch Art. 4 Nr. 16, Art. 23 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben. Der bisherige Regelungsinhalt der Vorschrift wurde nahezu Wortgleich in § 244 Abs. 4 übertragen.
Durch Art. 6 Nr. 18, Art. 28 Abs. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 4 die Nr. 1 aufgehoben und die Nummerbezeichnung "2" gestrichen. Nach Abs. 4 Nr. 1 in der am 30.6.2020 geltenden Fassung waren die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten i. S. v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute anzurechnen. Bei der Streichung der Nr. 1 in Abs. 4 handelt es sich nach der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020 S. 99) lediglich um eine redaktionelle Klarstellung, da Ersatzzeiten bereits in Anwendung von § 51 Abs. 4 auf die Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) anzurechnen sind; dass dies nur gilt, wenn die Ersatzzeiten gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, ergibt sich weiterhin aus Abs. 4.