Rz. 10
Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist unter anderem die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§§ 40 Nr. 2, 238 Abs. 1 Nr. 2). Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 2 grundsätzlich Kalendermonate aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) angerechnet. Darüber hinaus sind nach Abs. 4 der Vorschrift auch Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) auf die Wartezeit anzurechnen, wenn zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
Anpassungsgeld ist eine Leistung des Bundes zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren und noch keinen Anspruch auf eine Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung (Altersrente gemäß §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238, Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2) oder auf eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) haben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Zahlung von Anpassungsgeld nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten für längstens 5 Jahre zulässig (vgl. auch Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus v. 13.12.1971, in Kraft ab 1.1.1972, zuletzt geändert am 12.12.2008). Vor Bewilligung des Anpassungsgeldes hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Einzelfall verbindlich festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238) oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) spätestens nach Ablauf einer Anpassungsgeldbezugszeit von längstens 5 Jahren vorliegen.
Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 Anrechnungszeiten, die nach § 254 Abs. 3 ausschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Eine Anpassungsgeldbezugszeit, die nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld (a. a. O.) maximal 5 Jahre umfasst, ist nach dem Wortlaut des Abs. 4 auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) nur anzurechnen, wenn der zu beurteilende Versicherte zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist auch als erfüllt anzusehen, wenn zwischen der zuletzt ausgeübten Untertagebeschäftigung und dem Beginn des Anpassungsgeldbezuges Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation, Nachsorge, Teilhabe am Arbeitsleben oder Tarifurlaub vorgelegen haben.
Für die Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Anpassungsgeld (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) auf die Wartezeit von 25 Jahres ist es nicht erforderlich, dass Anpassungsgeld bis zum Beginn der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bezogen worden ist. Ein zwischenzeitlicher Wegfall des Anpassungsgeldes (z. B. wegen Bewilligung einer Knappschaftausgleichsleistung gemäß § 239 oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 oder der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb) schließt eine Anrechnung der vorangegangenen Anpassungsgeldbezugszeit auf die Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) nicht aus.