2.1 Berücksichtigungszeiten (Abs. 1)
2.1.1 Begrenzungsregel (Satz 1)
Rz. 7
§ 263 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 Abs. 1 i. V. m. §§ 249, 249a), die vor 1957 liegen; Zeiten wegen Pflege kommen erst ab 1992 in Betracht (§ 249b) und werden daher nicht von der Begrenzung berührt.
Rz. 8
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dürfen für die Gesamtleistungsbewertung (vgl. §§ 71ff.) nur insoweit herangezogen werden, als sie zusammen mit der nach § 253 zu berücksichtigenden pauschalen Anrechnungszeit die für deren Ermittlung maßgebende "Gesamtlücke" i. S. v. § 253 Abs. 1 Nr. 2 nicht übersteigen. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die Berücksichtigungszeiten innerhalb der "Lücke" liegen.
Rz. 9
Kommt es zu einer Begrenzung der Kinderberücksichtigungszeit, werden in Anwendung von § 122 Abs. 3 die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 2.1).
2.1.2 Zuordnung wegen Pflege (Satz 2)
Rz. 10
Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes erhöht sich um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vgl. Komm. zu § 71) und auch wegen Pflege (§ 263 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 249b).
Rz. 11
Pflegeberücksichtigungszeiten werden mit 0,0625 pro Kalendermonat in die Berechnung einbezogen. Das gilt auch, wenn sie mit Beiträgen zusammentreffen, deren Entgeltpunkte weniger als 0,0625 ausmachen. Ansonsten – bei 0,0625 und mehr an Entgeltpunkten aus Beiträgen – kommen nur die Beitragszeiten zum Tragen.
2.2 Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (Abs. 2a)
2.2.1 Höchstens 80 % mit Übergangsregelung (Satz 1)
Rz. 12
Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 252, 252a) erhalten höchstens 80 % des günstigeren Durchschnittswertes aus der Grund- oder Vergleichsbewertung (= begrenzte Gesamtleistungsbewertung, früher in § 74, seit 1997 aus systematischen Gründen in § 263 Abs. 2a Satz 1 geregelt; vgl. auch GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).
Rz. 13
Die Regelung bezieht sich auf
Arbeitslosenzeiten
- vor dem 1.7.1978 und
- ab 1.7.1978, wenn Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen worden ist;
Krankheitszeiten
- vor 1984 und
- ab 1984, wenn während der Krankheit Beiträge gezahlt wurden.
Rz. 13a
Dies gilt jedoch nicht für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, die von der Regelung des § 74 SGB VI erfasst werden, also solche in § 74 Satz 4 Nr. 1, 1a und 2 SGB VI genannten Zeiten. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Erstausstattungen – Wohnung, Bekleidung und Schwangerschaft und Anschaffung und Reparaturen orthopädischer Schuhe und therapeutischer Geräte) erbracht worden sind (Nr. 1), Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogen worden ist (Nr. 1a) oder Krankheit nach dem 31.12.1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind (Nr. 2), im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht bewertet.
Rz. 14
Diese Zeiten in Satz 1 waren bis zum 31.12.1997 zugleich Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten (§ 252 Abs. 2) und daher im Rentenfall beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3). Deren tatsächlicher Wert aus den Beiträgen (Entgeltpunkte) ist ggf. um einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht (§ 71 Abs. 2).
Ab 1998 gibt es diese Anrechnungszeiten nicht mehr.
2.2.2 Keine Bewertung bestimmter Arbeitslosenzeiten (Satz 2 und 3)
Rz. 15
Ergänzend zu § 74 Satz 4 schließt Satz 2 auch für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1978 bis 28.2.1990 eine Bewertung aus (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).
Rz. 16
Ohne Bewertung bleiben nach Satz 3 auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978, für die jedoch vor dem 1.1.2005 keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist (Folgeänderung zur Einführung des Arbeitslosengeldes II ab 1.1.2005, vgl. Rz. 1).
Rz. 17
Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Ergänzung des § 74 Satz 4 Nr. 1 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, der sich nur noch auf Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht.
Rz. 18
Kalendermonate mit Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem 31.12.1983, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, werden grundsätzlich von der Regelung des § 74 Satz 4 Nr. 2 erfasst und ebenfalls nicht bewertet (GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4).
Rz. 19
Die Nichtbewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht (BSG, Urteil v. 5.7.2005, B 4 RA 40/03 R). Eine hiergegen eingelegte sowie eine weitere Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss v. 3.4.2006, 1 BvR 2059/05, und v. 26.5.2010, 1 BvR 2926/09).
2.2.3 Neufassung Satz 3 ab 1.1.2023
Rz. 19a
Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungs...