0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 neu eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474).
Vom 1.1.2005 bis 31.12.2012 war die Vorschrift nicht belegt. Bis zum 31.12.2004 enthielt sie Regelungen zur Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe.
Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1a eingefügt und in Abs. 1a durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) mit Wirkung zum 22.7.2017 redaktionell berichtigt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 172 SGB VI. Sie steht im Zusammenhang mit der Neuregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Entgeltgeringfügigkeit, vgl. zu dieser in Abgrenzung zur sog. Zeitgeringfügigkeit BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, und Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91, jeweils juris) und ist Folgeänderung zu § 230 Abs. 8 SGB VI, der § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung entspricht.
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Fortdauer der Beitragspflicht des Arbeitgebers bei unverändert über den 31.12.2012 hinaus fortbestehenden geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und gemäß § 8 a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV. Eine solche Beitragspflicht hat zuvor hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig Beschäftigten (sog. Zeitgeringfügigkeit) nicht bestanden und besteht weiterhin nicht.
Rz. 4
Für entgeltgeringfügige Beschäftigungen ab dem 1.1.2013 sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge gemäß § 172 Abs 3 Satz 1 und Abs. 3a SGB VI in der ab dem 1.1.2013 geltenden Fassung zu entrichten, wenn der Beschäftigte auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (§ 6 Abs. 1b Satz 1 SGB VI). Ohne einen entsprechenden Antrag des entgeltgeringfügig Beschäftigten ist dieser im Gegensatz zur bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage war der entgeltgeringfügig Beschäftigte grundsätzlich versicherungsfrei, allerdings mit der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
Rz. 5
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind vom Arbeitgeber weiterhin nach Maßgabe des § 249b SGB V zu entrichten. Insoweit haben sich zum 1.1.2013 keine Änderungen ergeben.
Rz. 6
Nach Abs. 1a gilt für Beschäftigte, die nach § 230 Abs. 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, § 172 Abs. 1 entsprechend (Regelung zum Arbeitgeberanteil). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit den durch das Flexirentengesetz zum 1.1.2017 erfolgten Änderungen der §§ 5 Abs. 4 Nr. 1, 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Danach sind Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, nunmehr erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, versicherungsfrei mit der Folge der erst dann eintretenden Beitragspflicht des Arbeitgebers.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragspflicht des Arbeitgebers (Abs. 1 und 1a)
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 1 ist bei Beschäftigten im Gewerbebetrieb Voraussetzung für das Bestehen der Beitragspflicht des Arbeitgebers das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung über den 31.12.2012 hinaus, d. h. es muss ein Anspruch (sog. Entstehungsprinzip) auf ein monatliches Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) von allein oder nach Zusammenrechnung gemäß § 8 Abs. 2 SGB IV nicht regelmäßig über 400,00 EUR fortbestehen. Nach § 230 Abs. 8 SGB VI bleiben diese Beschäftigten versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung nach der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage vorliegen.
Rz. 8
Rechtsfolge ist die über den 31.12.2012 hinaus fortbestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers, der einen Beitragsanteil i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts trägt, das beitragspflichtig wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 KR 10/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.11.2013, L 8 R 253/13).
Rz. 9
Abs. 1 Satz 2 enthält eine entsprechende Regelung in Bezug auf Beschäftigte im Privathaushalt nach § 8 a Satz 1 SGB IV mit dem Unterschied zu Satz 1, dass der Beitragsanteil des Arbeitgebers 5 % beträgt.
Rz. 10
Abs. 1a ordnet in Folge der Änderungen der §§ 5 Abs. 4 Nr. 1, 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum 1.1.2017 für den Personenkreis der Beschäftigten, die nach § 230 Abs. 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungsfrei sind, die Beitrags...