2.1 Altersgrenzen
Rz. 4
Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 37 Nr. 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig (§ 37 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236a Abs. 1).
Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB).
Der Geburtstag eines Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen. Bei Berechtigten i. S. v. § 1 FRG (z. B. Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz) genügt ggf. die Glaubhaftmachung des Geburtstages (§ 4 Abs. 1 FRG), wobei als schwächstes Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zulässig sind (§ 4 Abs. 3 FRG).
Rz. 5
Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mindert sich gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zugangsfaktor für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) von 1,0 um 0,003; dies entspricht einem dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente (§ 64). Soweit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres und damit 3 Jahre vorzeitig in Anspruch genommen wird, ergibt sich ein dauerhafter Rentenabschlag von 10,8 % (36 KM x 0,3 % = 10,8 %). Zur Minderung dieses Rentenabschlags können Versicherte aber auch von ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen und irgendeinen anderen Zeitpunkt zwischen der Vollendung ihres 62. Lebensjahres und ihres 65. Lebensjahres als Rentenbeginn bestimmen. Darüber hinaus besteht gemäß § 187a Abs. 1 die Möglichkeit, den durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente bedingten Rentenabschlag, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch eine zusätzliche Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise auszugleichen. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 187a verwiesen.
2.2 Schwerbehinderung
Rz. 6
Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt u. a. voraus, dass ein Versicherter als schwerbehinderter Mensch i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist (§ 37 Satz 1 Nr. 2). Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Schwerbehinderung bei Beginn der Rente vorgelegen haben; es ist somit nicht erforderlich, das sie während des laufenden Rentenbezuges ununterbrochen fortbestanden hat.
Rz. 7
Schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches haben.
Als Nachweise für das Vorliegen einer Schwerbehinderung kommen die folgenden Beweismittel in Betracht:
- Ausweis für schwerbehinderte Menschen (§ 152 Abs. 5 SGB IX),
- Anerkennungsbescheid der zuständigen Versorgungsbehörde.
Soweit sich aus den vorgenannten Beweismitteln als Zeitpunkt des Eintritts von Schwerbehinderung der 1. eines Kalendermonats ergibt, ist zu unterstellen, dass die Schwerbehinderung bereits um 0:00 Uhr dieses Tages vorgelegen hat. Bei rechtzeitiger Antragstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1) kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in diesen Fällen bereits mit dem Kalendermonat des Eintritts der Schwerbehinderung beginnen.
Eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, wenn ein Versicherter bereits eine Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine Beschädigtenrente der Kriegsopferversorgung aufgrund einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % bezieht.
Soweit ein Versicherter allerdings lediglich über § 2 Abs. 3 SGB IX aus arbeitsmarktpolitischen Gründen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, liegt keine Schwerbehinderung i. S. d. § 37 Satz 1 Nr. 2 vor.
Bei Aufhebung eines Bescheides über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist das Vorliegen von Schwerbehinderung bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zu unterstellen.
Schwerbehinderte Versicherte, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz haben, sind nach Europäischem Gemeinschaftsrecht schwerbehinderten Menschen i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX gleichgestellt. Das Vorliegen von Schwerbehinderung ist in diesen Fällen durch eine aktuel...