Rz. 6
Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt u. a. voraus, dass ein Versicherter als schwerbehinderter Mensch i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist (§ 37 Satz 1 Nr. 2). Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Schwerbehinderung bei Beginn der Rente vorgelegen haben; es ist somit nicht erforderlich, das sie während des laufenden Rentenbezuges ununterbrochen fortbestanden hat.
Rz. 7
Schwerbehindert i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches haben.
Als Nachweise für das Vorliegen einer Schwerbehinderung kommen die folgenden Beweismittel in Betracht:
- Ausweis für schwerbehinderte Menschen (§ 152 Abs. 5 SGB IX),
- Anerkennungsbescheid der zuständigen Versorgungsbehörde.
Soweit sich aus den vorgenannten Beweismitteln als Zeitpunkt des Eintritts von Schwerbehinderung der 1. eines Kalendermonats ergibt, ist zu unterstellen, dass die Schwerbehinderung bereits um 0:00 Uhr dieses Tages vorgelegen hat. Bei rechtzeitiger Antragstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1) kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in diesen Fällen bereits mit dem Kalendermonat des Eintritts der Schwerbehinderung beginnen.
Eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nach § 2 Abs. 2 SGB IX ist nicht erforderlich, wenn ein Versicherter bereits eine Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine Beschädigtenrente der Kriegsopferversorgung aufgrund einer Erwerbsminderung von mindestens 50 % bezieht.
Soweit ein Versicherter allerdings lediglich über § 2 Abs. 3 SGB IX aus arbeitsmarktpolitischen Gründen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, liegt keine Schwerbehinderung i. S. d. § 37 Satz 1 Nr. 2 vor.
Bei Aufhebung eines Bescheides über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist das Vorliegen von Schwerbehinderung bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zu unterstellen.
Schwerbehinderte Versicherte, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz haben, sind nach Europäischem Gemeinschaftsrecht schwerbehinderten Menschen i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX gleichgestellt. Das Vorliegen von Schwerbehinderung ist in diesen Fällen durch eine aktuelle Bescheinigung des für den jeweiligen Staat zuständigen Versorgungsträgers, der die medizinischen Voraussetzungen für die Statusfeststellung zu prüfen hat, nachzuweisen.
Versicherte, die im Zeitpunkt des mutmaßlichen Rentenbeginns keine Beschäftigung im Inland ausüben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland außerhalb der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates, der Schweiz oder eines Vertragsstaates haben, gehören nicht zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX; dies gilt selbst dann, wenn es sich um deutsche Staatsangehörige handelt (vgl. auch BSG, Urteil v. 12.4.2017, B 13 R 15/15 R).