Rz. 1
§ 41 ist am 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und bestand zunächst aus 4 Absätzen. In Abs. 1 bis 3 war die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für einen abschlagsfreien Anspruch auf vorzeitige Altersrenten geregelt; hierzu zählten die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36), die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 38 a. F.) und die Altersrente für Frauen (§ 39 a. F.). Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37) sollte nach damaligem Recht weiterhin abschlagsfrei vom Kalendermonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden und wurde deshalb von den in § 41 Abs. 1 bis 3 enthaltenen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen nicht erfasst. Darüber hinaus enthielt Abs. 4 der Vorschrift eine arbeitsrechtliche Regelung.
Durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-ÄndG) v. 26.7.1994 (BGBl. I S. 1797) wurde Abs. 4 Satz 3 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen mit Wirkung zum 1.8.1994 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde Abs. 1a eingefügt, der eine frühere und schnellere Anhebung der Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 38 a. F.) regelte. Für diese Altersrente sollte die Anhebung der Altersgrenze bereits für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 (bisher ab 1941) beginnen und in Monatsschritten (bisher in Schritten von jeweils 3 Monaten) durchgeführt werden. Die Rechtsänderung hatte zur Folge, dass der Rentenabschlag für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1942 und später bereits 18 % der Monatsrente (§ 64) ausmachte, wenn diese die vorgenannte Altersrente bereits vom Kalendermonat nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hatten. Der bisherige Abs. 1 wurde -ebenfalls mit Wirkung zum 1.8.1996- dem neuen Abs. 1a redaktionell angepasst und galt seitdem nur noch für die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36) und die Altersrente für Frauen (§ 39 a. F.).
Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurden die in Abs. 1, 2 und 3 enthaltenen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36) sowie auf Altersrente für Frauen (§ 39 a. F.) mit Wirkung zum 1.1.1997 insoweit neu geregelt als die Anhebung ebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt beginnen sollte, als dies im bisherigen Recht vorgesehen war.
Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexirentengesetz) v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) wurde Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1998 aufgehoben, weil die dortige Regelung wegen einer im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthaltenen entsprechenden Regelung entbehrlich geworden ist.
Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurden die Abs. 1 bis 3 durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) aufgehoben und für die vorzeitigen Altersrentenansprüche jeweils eigenständig in §§ 236, 237 und 237a übertragen. Die Regelungen, die sich bis zum 31.12.1999 aus Abs. 4 ergaben, sind in "§ 41 Satz 1 und 2" übertragen worden und die Überschrift der Vorschrift lautete nunmehr: "Altersrente und Kündigungsschutz".
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde § 41 Satz 2 als Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst.
§ 41 Satz 3 (jetzt: § 41 Abs. 1 Satz 3) wurde durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 angefügt. Diese Ergänzung regelt nunmehr das Hinausschieben eines bereits vereinbarten Zeitpunkts zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus.
Durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) v. 29.10.2024 (BGBl. I S. 323) ist die Überschrift der Vorschrift neu gefasst worden. Aufgrund des mit Wirkung zum 1.1.2025 angefügten Abs. 2 ergibt sich der bisherige Wortlaut der Vorschrift nunmehr aus Abs. 1. Abs. 2 enthält eine Formvorschrift für die Vereinbarung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die von § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz abweicht.