Rz. 18
Die hier genannten Personengruppen (Stiefkinder, Pflegekinder – Nr. 1, Enkel und Geschwister – Nr. 2) werden Kindern i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt, wenn sie in den Haushalt der Witwe bzw. des Witwers aufgenommen sind oder – im Falle der Nr. 2 – von der Witwe bzw. dem Witwer überwiegend unterhalten werden.
2.2.4.1 Erziehung eines Stief- oder Pflegekindes (Satz 2 Nr. 1)
Rz. 18a
Den Kindern nach Satz 1 Nr. 1 stehen Stief- und Pflegekinder gleich, die in den Haushalt des Witwers, der Witwe oder des Lebenspartners aufgenommen sind.
Stiefkinder der Witwe, des Witwers sind alle Kinder des anderen Ehegatten, die von diesem in die Ehe mitgebracht wurden (vgl. BSG, 11 RA 146/75, SozR 2200 § 1262 Nr. 9). Stiefkinder sind auch solche Kinder, die während der Ehe geboren, deren Ehelichkeit jedoch erfolgreich angefochten wurde, und die nachfolgend von dem Ehegatten, der nicht (leiblicher) Elternteil des Kindes ist, in den Haushalt aufgenommen wurden (BSGE 44 S. 147). Diese Grundsätze gelten seit dem 1.1.2005 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, denn nach § 9 Abs. 1 LPartG gelten seit dem vorgenannten Zeitpunkt auch in die Lebenspartnerschaft eingebrachte Kinder als Stiefkinder. Dies gilt nicht für Rentenansprüche vor dem 1.1.2005.
Pflegekinder sind Personen, die mit der Bezugsperson (Witwe bzw. Witwer oder Versicherter) durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit den Eltern verbunden sind (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I; vgl. ferner BSG, Urteil v. 26.8.1994, 13 RJ 41/93, Amtl. Mitteil. LVA Rheinprovinz 1995 S. 161; vgl. auch BSG, SozR 3-1200 § 56 Nr. 2). Das Pflegekindschaftsverhältnis ist auf längere Dauer angelegt, wenn es voraussichtlich mindestens 3 Jahre andauert (BSG, Urteil v. 22.4.1992, 5 RJ 20/91). Die Einbeziehung der Pflegekinder in die Norm des § 46 verfolgt den Zweck, den zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand der Erziehung eines Pflegekindes mit der Folge der Gewährung einer Hinterbliebenenrente auszugleichen (BSG, SozR 3-5870 § 2 Nr. 16). Der Begründung eines Pflegekindverhältnisses steht nicht entgegen, dass die leiblichen Eltern des Kindes noch leben. In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, dass das Kind mit Wissen und Wollen seiner leiblichen Eltern aus deren Obhut ausgeschieden und in das alleinige Erziehungsverhältnis der Pflegeeltern übergetreten ist (BSGE 19 S. 106). Im Übrigen ist erforderlich, dass die Beziehung der zwischen leiblichem Vater bzw. leiblicher Mutter und Kind ähnelt, d. h. durch ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis auf der Grundlage einer familienähnlichen ideellen Dauerbindung geprägt ist. Hierzu gehört auch der zwischen Eltern und Kindern bestehende typische Altersunterschied und die Begründung der Eltern-Kind-Beziehung im Kindesalter des Kindes. Aus diesem Grunde stellt die wirtschaftliche Fürsorge für Geschwister oder die Aufnahme der minderjährigen Schwiegertochter in den Haushalt der Schwiegereltern i. d. R. kein Pflegekindschaftsverhältnis dar. Es fehlt in diesen Fällen an der durch die vorbeschriebenen Kriterien mitbestimmten Typik des gesetzlich geforderten familienähnlichen Bandes (BSGE 17 S. 265). Die Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist auch im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich. Für den unbestimmten Rechtsbegriff der Erziehung gelten die zu Rz 15. entwickelten Grundsätze.
Rz. 19
Haushaltsaufnahme durch die Witwe/den Witwer bzw. den überlebenden eingetragenen Lebenspartner bedeutet ein auf längere Dauer angelegtes Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung und die Versorgung des Kindes, wobei die aufnehmende Person Haushaltsvorstand sein muss (BSG, Urteil v. 5 RJ 45/89, BSGE 67 S. 211; BSG, Urteil v. 22.4.1992, 5 RJ 28/91, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 2). Leben Stiefkind oder Pflegekind mit der Witwe bzw. dem Witwer/eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, so ist regelmäßig von einer Haushaltsaufnahme auszugehen.
2.2.4.2 Erziehung von Enkeln oder Geschwistern (Satz 2 Nr. 2)
Rz. 20
Auch Enkel und Geschwister werden den leiblichen Kindern gleichgestellt, wenn sie entweder in den Haushalt des Hinterbliebenen aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden.
Rz. 20a
Enkel ist, wer zu einem Kind i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in einem Kindschaftsverhältnis steht. Dieses Kindschaftsverhältnis kann sich sowohl von einem Kind des Versicherten als auch einem Kind der Witwe bzw. des Witwers ableiten.
Geschwister sind Personen, die zu (mindestens) einem Elternteil des Versicherten oder der Witwe bzw. des Witwers in einem Kindschaftsverhältnis i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 stehen. Zur Haushaltsaufnahme vgl. die Erläuterungen oben.
Überwiegenden Unterhalt gewährt die Witwe bzw. der Witwer, wenn zu dem Gesamtunterhalt der Enkel oder der Geschwister durch Geld- und/oder Sachleistungen mehr als die Hälfte beigetragen wird (BSG, Urteil v. 12.10.1993, 13 RJ 57/92, SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1 m. w. N.). Der Gesamtunterhalt besteht neben den eigenen Einkünften der Enkel und Geschwister aus den Unterhaltsleistungen der Witwe bzw. des Witwers und dritten Personen. Zu den Unterh...