Rz. 8
Weiterhin besteht gemäß Abs. 1 Satz Nr. 3 Versicherungsfreiheit für Beschäftigte i. S. v. Nr. 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Versorgungsanwartschaft wie nach Nr. 2 gewährleistet wird und die Erfüllung dieser Gewährleistung gesichert ist (vgl. allgemein auch: BSG, Urteil v. 3.2.2022, B 5 R 34/21 R, Rz. 17; vgl. zur Versicherungsfreiheit dieser Personengruppe nach der Vorgängervorschrift § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG). Hierunter fallen Kirchenbeamte und Geistliche, die bei einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft beschäftigt sind. Unter die anerkannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kirchenbereich fallen z. B. die EKD, die evangelische Freikirche, die Russisch-orthodoxe Kirche u. a. (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 30.1.2023, Anm. 2.3.1). Unverändert besteht Versicherungsfreiheit für die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften (vgl. Abs. 1 Nr. 3). Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw. weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt (BSG, Urteil v. 22.3.2021, B 13 R 20/19 R, mit Anm. von: Erkelenz, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 3). Geistliche Genossenschaften sind im Wesentlichen die katholischen Orden und Kongregationen (vgl. GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 30.1.2023, Anm. 2.3.2; hierin verweist die DRV auch auf die Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 für die "Wachtturm-Gesellschaft" mit Sitz in Selters (Zeugen Jehovas); vgl. insoweit Rz. 10). Diakonissen sind weibliche Diakone der evangelischen Kirche. Sie werden in Diakonissenhäusern ausgebildet und von dort aus im Gemeinde- und Pflegedienst eingesetzt. Da die Regelung des Abs. 1 Nr. 3 auf satzungsmäßige Mitglieder abstellt, können z. B. Novizinnen (Personen, die eine Probe- und Einführungszeit für das Ordensleben durchlaufen) und Postulanten (Personen, die eine 1. Bewährungsfrist absolvieren) nicht versicherungsfrei sein. Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz werden ebenfalls von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfasst. Sie sind versicherungspflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist wie in Nr. 2 auch hier, dass den satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften übliche lebenslängliche Versorgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistete Versorgung. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft eigener Art muss dabei jedoch nicht den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechen und wird dies im Allgemeinen auch nicht. Die Sicherstellung der Lebensführung darf den Besonderheiten des Gemeinschaftslebens entsprechen (z. B. Armutsgelübde) und etwa die Gewährleistung des Lebensunterhaltes durch Naturalleistungen beinhalten. Die gewährleistete Versorgung muss allerdings, um dem Versorgungsbegriff zu entsprechen, zumindest sicherstellen, dass der Betreffende bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter (eine Hinterbliebenenversorgung ist nicht erforderlich) nicht auf Leistungen Dritter oder der Allgemeinheit angewiesen ist. Die Erfüllung der Gewährleistung wird durch die oberste Verwaltungsbehörde (Kultusministerium) des Landes, in dem die Genossenschaft bzw. Gemeinschaft ihren Sitz hat, festgestellt. Ebenso wie bei den in Nr. 2 genannten Personen besteht auch für die Mitglieder geistlicher Genossenschaften ein spezielles Befreiungsrecht gemäß der Übergangsregelung des § 230.