Rz. 11c
Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde in § 5 Abs. 2 mit Wirkung zum 1.10.2022 ein neuer Satz 2 eingefügt.
Rz. 11d
Regelungsgegenstand ist die Festlegung eines fixen Zeitpunktes zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze für selbstständig Tätige i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Bei der Personengruppe der selbstständig Tätigen ist die Geringfügigkeitsgrenze nur einmal im Jahr maßgebend, und zwar im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze. Bei Änderungen der Geringfügigkeitsgrenze im Laufe eines Jahres erfolgt daher keine Anpassung.
Rz. 11e
Die Regelung hat verwaltungspraktische Gründe. Dies entspricht auch den für diesen Personenkreis getroffenen beitragsrechtlichen Regelungen hinsichtlich des Mindestbeitrags (BT-Drs. 20/1408 S. 31 = BR-Drs. 82/22 S. 33).
Rz. 11f
Die Regelung in Satz 2 war nötig geworden durch die Neuregelung der Einkommensgrenzen für geringfügig Beschäftigte und deren Dynamisierung. Infolge des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (BGBl. I S. 969; vgl. auch BT-Drs. 20/1408 S. 10, 19, 30 f. = BR-Drs. 82/22 S. 5 f., 15 f., 28 ff.; vgl. auch Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, SVLFG-Information 031/2022) wurde die Verdienst-Obergrenze für Minijobber mit Wirkung zum 1.10.2022 angehoben und auch der sog. Übergangsbereich angepasst. Der starre Betrag von 450,00 EUR in § 8 SGB IV wurde ersetzt durch den Rechtsbegriff Geringfügigkeitsgrenze (BT-Drs. 20/1408 S. 10 = BR-Drs. 82/22 S. 5 f.). Diese wird so definiert, dass sie einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 EUR pro Stunde auf 520,00 EUR monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.
Rz. 11g
Der Übergangsbereich nach § 20 SGB IV umfasst seit dem 1.10.2022 den Entgeltbereich von 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR; § 20 Abs. 2 SGB IV wurde entsprechend geändert, der obere Grenzbetrag 1.300,00 EUR wurde durch den oberen Grenzbetrag 1.600,00 EUR ersetzt (BT-Drs. 20/1408 S. 11 = BR-Drs. 82/22 S. 5). Der obere Grenzbetrag wurde dann abermals zum 1.1.2023 angehoben, und zwar auf 2.000 EUR (vgl. Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1985); vgl. auch BT-Drs. 20/3938, S. 9, 23). Ziel war es, eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt als bisher zu erreichen. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme wurden entsprechend angepasst.
Rz. 11h
Sinn der Dynamisierung der Einkommensgrenzen von geringfügig Beschäftigten ist es, dass künftig viele geringfügig entlohnt Beschäftigte von Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns profitieren sollen; statt eine Arbeitszeitverkürzung zu vereinbaren, nehmen ihre Verdienstmöglichkeiten mit steigendem gesetzlichen Mindestlohn zu. Arbeitgeber werden entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf die geringfügig entlohnten Beschäftigten ergibt (BT-Drs. 20/1408 S. 30 = BR-Drs. 82/22 S. 29 f.). Durch eine Anhebung auch der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR wird dem Anstieg der Löhne und Gehälter Rechnung getragen und eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreicht (BT-Drs. 20/1408 S. 31 = BR-Drs. 82/22 S. 29).