Rz. 11
Abs. 2 benennt Arbeiten in knappschaftlichen Betrieben, die den ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 gleichgestellt sind. Von der Gleichstellung werden nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 abschließend die folgenden Tätigkeiten im Bergbau erfasst:
- Arbeiten, die nach dem Aufgabenbereich eines Beschäftigten sowohl unter als auch über Tage ausgeübt werden (Abs. 2 Nr. 1), wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage verrichtet worden sind,
- Arbeiten als Mitglied der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewart, für die Dauer der Zugehörigkeit (Abs. 2 Nr. 2) und
- Arbeiten als freigestelltes Betriebsratsmitglied, wenn ein Versicherter bisher ständige Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 oder nach Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden ist (Abs. 2 Nr. 3).
Beschäftigten, die nur gelegentlich und unregelmäßig unter Tage tätig waren (z. B. als Unternehmerarbeiter aufgrund von Reparaturarbeiten), sind keine ständigen Arbeiten unter Tage nach Abs. 1 oder Abs. 2 anzurechnen, und zwar selbst dann nicht, wenn die jeweilige Untertagetätigkeit ggf. eine oder mehrere volle Schichten hindurch ausgeübt worden ist.
2.3.1 Arbeiten, die sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt wurden (Abs. 2 Nr. 1)
Rz. 12
Für Versicherte, die nach ihrem beruflichen Aufgabenbereich regelmäßig sowohl unter Tage als auch über Tage tätig waren (z. B. Fahrsteiger, Vermessungssteiger, Betriebsstudienhauer), sind Kalendermonate nach Abs. 2 Nr. 1 als mit den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten anzuerkennen, wenn sie mindestens 18 Schichten tatsächlich – d. h. jeweils mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit – überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen sind oder Tatbestände i. S. v. Abs. 3 nachweisen, die den überwiegend unter Tage verfahrenen Schichten gleichstehen (vgl. auch Komm. unter Rz. 18).
Die Gleichstellungsregelung des Abs. 2 Nr. 1 greift somit nicht, wenn ein Versicherter in einem Kalendermonat nachweislich zwar insgesamt überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen ist, weil er z. B. 12 Schichten ausschließlich unter Tage und 10 Schichten ausschließlich über Tage verfahren hat.
Bei der Prüfung, ob in einem Kalendermonat tatsächlich 18 Schichten mit überwiegenden Untertagearbeiten vorliegen, sind die auf einen Arbeitstag fallenden Feiertage als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten anzurechnen (Abs. 2 Nr. 1 letzter HS). Nicht rechtserheblich ist dabei, ob der Versicherte an diesen Tagen üblicherweise unter Tage gearbeitet hätte oder tatsächlich über Tage tätig gewesen ist.
Aufgrund der mit Wirkung zum 1.1.1968 erfolgten Ausdehnung der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf leitende Angestellte im Bergbau, besteht von diesem Zeitpunkt an nach Abs. 2 Nr. 1 (bis zum 31.12.1991 nach §§ 1 und 2 der Gleichstellungs-Verordnung v. 24.5.1968, BGBl. I S. 557) auch z. B. für außertariflich beschäftigte Fahrsteiger, Obersteiger, Betriebsführer und, Betriebsinspektoren die Möglichkeit, Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten nachzuweisen und damit die Voraussetzungen für Ansprüche auf knappschaftliche Sonderleistungen zu erfüllen.
Ob eine Schicht als "überwiegend unter Tage verfahren" i. S. v. Abs. 2 Nr. 1 angesehen werden kann, orientiert sich an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Nach dem Manteltarifvertrag für den rheinisch-westfälischen und Aachener Steinkohlenbergbau (MTV) i. d. F.v. 1.4.2012 gilt z. B. als Arbeitszeit für unter Tage Beschäftigte die sog. "Schichtzeit", die grundsätzlich 8 Stunden täglich beträgt (§ 8 Abs. 1 MTV). Teilzeitbeschäftigte werden demzufolge von der Gleichstellungsregelung des Abs. 2 Nr. 1 nur erfasst, wenn sie in einem Kalendermonat während mindestens 18 Schichten mehr als 4 Stunden täglich unter Tage tätig gewesen sind.
Soweit ein Versicherter nach seinem Tätigkeitsbereich sowohl unter als auch über Tage beschäftigt gewesen ist und aufgrund von Freischichten einen Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat, sind auch die Freischichten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten anzuerkennen, wenn die Entlohnung in dieser Zeit auf gleichgestellten Arbeiten i. S. v. Abs. 2 Nr. 1 beruht. Dies gilt selbst dann, wenn die Freischichten auf einem sog. Langzeitarbeitskonto angespart worden sind und der Freizeitausgleich zusammenhängend für mehrere Kalendermonate und/oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar vor Beginn einer Altersrente oder der Knappschaftsausgleichleistung beansprucht wurde (vgl. hierzu auch Komm. unter Rz. 9 und 10).
Der Versicherte K gehörte als Fahrsteiger der Zeche Prosper zu den Beschäftigten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, die nach ihrem Aufgabenbereich regelmäßig sowohl unter Tage mit der Beaufsichtigung der unter Tage Beschäftigten als auch über Tage mit Verwaltungsaufgaben tätig waren. Im Monat Mai 2010 hat K nachweislich folgende Schichte... |