1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Rentenberechnung (§ 64) erforderlichen Rechengrößen festzulegen.
Rz. 3
Nach Abs. 1 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1.7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Rz. 4
Abs. 2 beinhaltet weiter die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die für die Bestimmung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Durchschnittsentgelts des vergangenen Kalenderjahres – Satz 1 Nr. 1 – und des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das folgende Kalenderjahr – Satz 1 Nr. 2 – festzulegen hat. Abs. 2 Satz 2 legt den Zeitpunkt der Bestimmung dieser Rechengrößen fest.
1.2 Normzweck
Rz. 5
Die Vorschrift regelt anders als im alten Recht, dass die in § 69 niedergelegten Rechengrößen zur Rentenberechnung durch Rechtsverordnung bestimmt werden können (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 68). Die bis dahin geübte Rechtspraxis bis zum Jahr 1991 war, dass die Rentenanpassung durch entsprechende Anpassungsgesetze umgesetzt wurde. § 69 dient daher letztlich der Verfahrensvereinfachung.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Vorgängerschriften zu § 69 bestehen nicht, da bis zum Jahr 1991 die Rentenanpassung durch Gesetz vorgenommen wurde; vgl. insoweit § 1272 Abs. 1 RVO, § 49 Abs. 1 AVG und § 71 Abs. 1 RKG.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 7
Korrespondierende Vorschriften finden sich in § 255b (i. d. F. v. 17.7.2017 gültig bis 30.6.2024), der die gleichartige Verordnungsermächtigung für die Bestimmung des maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost) beinhaltet. § 255g beinhaltet eine Sonderregelung zur Festlegung des Ausgleichsbedarfs für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.6.2026 (zu weiteren flankierenden Regelungen vgl. GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Abschn. 1.1); § 255g ist jedoch vorzeitig aufgehoben worden (vgl. Rz. 19a). Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht, sodass ab dann ein einheitlicher Rentenwert gilt; vgl. Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d. Alle übergangsrechtlichen Vorschriften zur Rentenangleichung sind zum 1.7.2024 außer Kraft gesetzt worden. Für die Jahre bis 2024 hat die Bundesregierung die Sonderregelung des § 228b zu beachten.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 69 erfassen. Die GRA der DRV zu § 69 hat den Stand 23.1.2018 i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011, in Kraft getreten am 1.1.2012 und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden. Die GRA ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes überarbeitet worden.