1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Rentenberechnung (§ 64) erforderlichen Rechengrößen festzulegen.
Rz. 3
Nach Abs. 1 hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1.7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Rz. 4
Abs. 2 beinhaltet weiter die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die für die Bestimmung des für die Rentenberechnung maßgeblichen Durchschnittsentgelts des vergangenen Kalenderjahres – Satz 1 Nr. 1 – und des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das folgende Kalenderjahr – Satz 1 Nr. 2 – festzulegen hat. Abs. 2 Satz 2 legt den Zeitpunkt der Bestimmung dieser Rechengrößen fest.
1.2 Normzweck
Rz. 5
Die Vorschrift regelt anders als im alten Recht, dass die in § 69 niedergelegten Rechengrößen zur Rentenberechnung durch Rechtsverordnung bestimmt werden können (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 68). Die bis dahin geübte Rechtspraxis bis zum Jahr 1991 war, dass die Rentenanpassung durch entsprechende Anpassungsgesetze umgesetzt wurde. § 69 dient daher letztlich der Verfahrensvereinfachung.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 6
Vorgängerschriften zu § 69 bestehen nicht, da bis zum Jahr 1991 die Rentenanpassung durch Gesetz vorgenommen wurde; vgl. insoweit § 1272 Abs. 1 RVO, § 49 Abs. 1 AVG und § 71 Abs. 1 RKG.
1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen
Rz. 7
Korrespondierende Vorschriften finden sich in § 255b (i. d. F. v. 17.7.2017 gültig bis 30.6.2024), der die gleichartige Verordnungsermächtigung für die Bestimmung des maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) beinhaltet. § 255g beinhaltet eine Sonderregelung zur Festlegung des Ausgleichsbedarfs für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.6.2026 (zu weiteren flankierenden Regelungen vgl. GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Anm. 1.1). Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht, sodass ab dann ein einheitlicher Rentenwert gilt; vgl. Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d.
1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 8
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 69 erfassen. Die GRA der DRV zu § 69 hat den Stand 23.1.2018 und ist abrufbar im Internet unter der Adresse: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0069.html#doc1576732bodyText1 (zuletzt abgerufen am 31.5.2022).