Rz. 12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in der Regel nur auf Antrag, der der Begründung bedarf, gewährt. Dafür besteht nach Abs. 2 eine Frist von 2 Wochen, nachdem der Hinderungsgrund weggefallen ist, und zwar dann, wenn das Hindernis nach Ablauf der gesetzlichen Frist weggefallen ist. War dies bereits vorher der Fall, so war im Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Verfahrensfrist noch kein Versäumnis eingetreten; Wiedereinsetzung kann ein Beteiligter nur verlangen, wenn ihm zwischen dem Wegfall des Hindernisses und dem Ablauf der Frist die vorzunehmende Handlung nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zumutbar war.
Rz. 13
Die Frist von 2 Wochen gemäß Abs. 2 Satz 1 beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses. Nach § 26 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Wegfalls nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Hindernis weggefallen ist (§ 26 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Ende auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 193 BGB). Innerhalb der 2-Wochen-Frist ist nicht nur der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, sondern auch die versäumte Handlung nachzuholen (Abs. 2 Satz 3). Jede Erklärung, aus der sich unter Berücksichtigung der genannten Umstände des Falles ergibt, dass der Betroffene die Handlung nachholen wird, ist als ausreichend anzusehen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen ebenfalls innerhalb der 2-Wochen-Frist geltend gemacht werden. Die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen sind glaubhaft zu machen, wobei die Glaubhaftmachung auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist erfolgen kann (Abs. 2 Satz 2), d. h. solange über den Antrag noch nicht endgültig entschieden ist. Glaubhaftmachung, die sich auf die Tatsachen erstreckt, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen werden, bedeutet das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ohne Antrag (Abs. 2 Satz 4) kann von der Behörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden, wenn der Beteiligte die versäumte Handlung innerhalb der 2-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat und die Fristversäumnis unverschuldet war. Da in der Nachholung der versäumten Handlung regelmäßig auch ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung zu sehen sein dürfte, kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob diese Wiedereinsetzung ohne Antrag im Ermessen der Behörde steht (Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 27 Rz. 38; Franz, in: jurisPK-SGB X, § 27 Rz. 39) oder ob es sich insoweit um eine Befugnisnorm, die eine Rechtspflicht begründet, handelt (Hesse, in: BeckOK SGB X, § 27 Rz. 17).
Rz. 13a
Wird die 2-Wochen-Frist ohne Verschulden versäumt, so kann auch insoweit Wiedereinsetzung gewährt werden (BSG, Beschluss v. 2.4.2009, B 2 U 284/08 B).
Rz. 14
Abs. 4 legt fest, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Behörde entscheidet, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz des Sachzusammenhangs. Wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Behörde gewährt wird, kann das Verfahren von der Behörde fortgeführt werden, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf.
Rz. 14a
Die Gewährung wie auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen einen Verwaltungsakt dar. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann in besonders gelagerten Fällen vorab vor Entscheidung in der Hauptsache erfolgen und dann auch isoliert angefochten werden, im Regelfall wird die Entscheidung jedoch gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen und ist dann auch nicht isoliert anfechtbar. Versagt die Behörde bei erstgenannter Fallgestaltung die Wiedereinsetzung, kann diese Entscheidung bestandskräftig werden und bindet dann auch die Gerichte in einem Streitverfahren über die Entscheidung in der Sache selbst (BSG, Urteil v. 28.1.2009, B 6 KA 11/08 R, SozR 4-1500 § 77 Nr. 2).