Rz. 47
Benz, Rückforderung von Sozialleistungen, die in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht worden sind, WzS 1990 S. 353.
Bormann, Zur Rückforderung von zu Unrecht an den Pfändungsgläubiger erbrachten Zahlungen, DAngVers 2001 S. 454.
Dörr, Rückforderung nach Rentenüberzahlung "von Todes wegen", NZS 1993 S. 150.
Escher-Weingart, Die Rückforderung überbezahlter Renten von der Bank des Rentenempfängers; Anmerkung zum Urteil des BSG vom 24.2.2016, SGb 2017 S. 135.
Frohn, Zivilistische oder öffentlich-rechtliche Rückabwicklung fehlgeschlagener Sozialleistungsbeziehungen, BayVBl. 1992 S. 7.
Heilemann, Die Rückforderung von Sozialleistungen in Abtretungs- und Pfändungsfällen, SozVers 1999 S. 148.
Heße, Die Rückforderung von Zuwendungen und vergleichbaren staatlichen Leistungen nach dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, NJW 1996 S. 2779.
Hofe, Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X, SGb 1990 S. 527.
Jährling-Rahnefeld, Vertrauensschutz bei der Rückforderung zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachter Leistungen gem. § 50 Abs. 2 SGB X, DAngVers 1996 S. 276.
Kainz, Die Bestandskraft von Sozialverwaltungsakten – Auswirkungen von Fehlern im Verwaltungsverfahren und Aufhebung von Verwaltungsakten, NZS 2015, S. 767 f.
Köhler, Rücküberweisungs-, Erstattungs- und Auskunftsansprüche des Unfallversicherungsträgers bei Leistungsüberzahlung nach dem Tod des Versicherten, WzS 2016, 99 f.
Müller, Die Sozialgerichtsbarkeit entdeckt Prozess- und Verzugszinsen – Rechtsprechungswandel der Sozialgerichte bei den Nebenentscheidungen, SGb 2010 S. 336.
Paul, Rückforderung zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen, ZFSH/SGB 2000 S. 277.
Pickel, Verfahrensabwicklung nach Beseitigung des Verwaltungsakts, WzS 1985 S. 353.
Rabe, Rückforderung überzahlter Rente, aktuelle Entwicklungen, NZS 1996 S. 16.
Runzer, Flexirente – Das neue Hinzuverdienstrecht 2017, S. 3.
Schwabe, Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II, ZfF 2006 S. 145.
ders., Rückzahlung von Sozialhilfe, ZfF 1996 S. 73.
ders., Praktische Lösungsansätze zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen, ZfF 1998 S. 49.
ders., Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Rückforderung von Leistungen nach dem SGB XII, ZfF 2006 S. 217.
Rieker, Die Rückforderung einer gegenüber dem Leistungsberechtigten ohne Verwaltungsakt erbrachten Leistung, NZS 2013 S. 653.
ders., Die rechtliche Einordnung von behördlichem Fehlverhalten bei der Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung, rv 2013 S. 21.
Roßbruch, Rentenversicherung – Zum Gebot der hinreichenden Bestimmtheit eines Korrekturbescheides, PflR 2014 S. 467.
Siebelt/Eckert, Dritte als Rückforderungsadressaten im Verwaltungsrecht, DVBl. 1995 S. 1114.
Suerbaum, Widerruf und Erstattung bei Geld- und Sachleistungsverwaltungsakten nach der Novellierung des Verwaltungsverfahrensrechts, VerwArchiv 1999 S. 361.
Wirkus, Erstattungsforderungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, RVaktuell 2013 S. 98.
Rz. 48
Vor einem auf § 50 Abs. 2 (i. V. m. § 45) SGB X gestützten Rückforderungsbescheid ist der Betroffene nach § 24 SGB X anzuhören:
BSG, Urteil v. 25.10.1984, 11 RA 24/84, SozR 1300§ 45 Nr. 12.
Die Rückforderung einer Sozialleistung, die einem Dritten versehentlich überwiesen wurde (Fehlüberweisung), kann nicht durch einen auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützten VA erfolgen, sondern muss als privatrechtlicher Bereicherungsanspruch vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden:
BSG, Urteil v. 29.10.1986, 7 RAr 48/85, SozR 1300§ 50 Nr. 13.
Ist die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung bindend geworden, sind die dafür rechtserheblichen Fragen nicht nach § 50 Abs. 1 erneut zu prüfen:
BSG, Urteil v. 22.4.1987, 10 RKg 16/85, SozR 1300§ 50 Nr. 16 = NVwZ 1988 S. 1071.
Auch bei der Gewährung von Arbeitslosengeld unter einem Vorbehalt (Nichteintritt einer Sperrzeit) erfordert die Rücknahme oder Rückforderung die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens:
BSG, Urteil v. 17.10.1990, 11 RAr 3/88, SozR 3-1300§ 45 Nr. 5 = SGb 1991 S. 560 mit Anm. Kopp.
Zur Rückforderung von Sozialleistungen gegenüber dem Anspruchsberechtigten, wenn wegen Abzweigung nach § 48 SGB I an Dritte gezahlt wurde:
BSG, Urteil v. 17.1.1991, 7 RAr 72/90, SozR 3-1300 Nr. 7.
Grundsätzlich muss der Sozialversicherungsträger eine doppelt gezahlte Rente von einem bösgläubigen Leistungsempfänger zurückfordern. Er hat keine begründungsbedürftige Ermessensentscheidung zu treffen, weil sein Ermessensspielraum infolge der Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers "auf null" reduziert ist:
BSG, Urteil v. 25.1.1994, 4 Ra 16/92, SozR 3-1300§ 50 Nr. 16 = NZS 1994 S. 466 = DAngVers 1994 S. 186 mit Anm. Kowol.
In der Auszahlung von Kindergeld in Verbindung mit einer entsprechenden Gehaltsmitteilung liegt i. d. R. ein Verwaltungsakt. Die Rückforderung einer hierdurch verursachten Überzahlung kann dann nicht nach § 50 Abs. 2 erfolgen (Anschluss an BSG, SozR 1300 § 50 Nr. 15 [11a RA 2/85]):
BSG, Urteil v. 29...