Rz. 45

Die durch § 71 Abs. 2 Satz. 2 erlaubte Übermittlung von Gesundheitsdaten ist als Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten einzuordnen und erfolgt in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g, i und j DSGVO (BT-Drs. 18/12611). Art. 4 Nr. 15 DSGVO enthält eine Begriffsbestimmung von Gesundheitsdaten (vgl. Komm. zu § 67).

Nach Abs. 2 Satz 2 dürfen nur Gesundheitsdaten eines Ausländers übermittelt werden, wenn

  • dieser die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten wurden (Nr. 1) oder
  • die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob ein Ausweisungsgrund i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG vorliegt, d. h., der Ausländer Heroin, Kokain o. ä. Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen Behandlung bereit ist.

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