Der Anspruch auf das Jubiläumsgeld entsteht mit Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Jahren und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Nach der Rechtsprechung des BAG ist das Jubiläumsgeld entsprechend § 271 BGB fällig an dem Tag, der auf die Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit folgt (sog. "Jubiläumstag"). Das Jubiläumsgeld ist nicht bereits am letzten Tag der 25- bzw. 40-jährigen Beschäftigungszeit fällig, denn dieser Tag muss erst beendet sein, um den Anspruch zu erwerben.
Fälligkeit des Jubiläumsgeldes
Das Arbeitsverhältnis begann am 1.7.1997. Mit Ablauf des 30.6.2022, d. h. am 30.6.2022, 24:00 Uhr, vollendet der Beschäftigte eine 25-jährige Beschäftigungszeit. Das Jubiläumsgeld ist am "Jubiläumstag", konkret am 1.7.2022 fällig.
Der Fälligkeitstag fällt damit – selbst bei Einstellung zum 1. eines Kalendermonats – nicht auf einen regulären Zahltag. Gleiches gilt, wenn Unterbrechungen durch Sonderurlaub aus privaten Gründen oder Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zu berücksichtigen sind, die keinen vollen Monat umfassen. Die Jubiläumszeit wird in diesen Fällen im Laufe eines Kalendermonats vollendet. Die Zahlung des Jubiläumsgeldes am "Jubiläumstag" würde somit einen gesonderten Zahlungslauf bedingen. Dies erscheint wenig praxisgerecht. Vielfach wird der Arbeitgeber bei Vollendung des Jubiläums zum Monatsletzten das Jubiläumsgeld bereits mit dem Entgelt für den laufenden Kalendermonat, damit einen Tag vor Fälligkeit zur Auszahlung bringen.
Bei Vollendung der Jubiläumszeit im Laufe des Kalendermonats erscheint es vertretbar, das Jubiläumsgeld mit dem Entgelt des Monats zu zahlen, in dessen Lauf der Beschäftigte seine 25- bzw. 40-jährige Beschäftigungszeit vollendet. Das "Risiko" einer solchen Handhabung besteht darin, dass der Beschäftigte für die zwischen dem Jubiläumstag und dem Zahltag liegende Zeit Verzugszinsen verlangen könnte.
Der TVöD enthält – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 anzuwendenden § 39 Abs. 2 BAT – keine Bestimmung mehr zur abweichenden Fälligkeit des Jubiläumsgeldes bei Sonderurlaub mit anerkanntem dienstlichen/betrieblichen Interesse.
Während eines Sonderurlaubs aus persönlichen Gründen, z. B. zur Betreuung und Erziehung von Kindern oder Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, kann die für das Jubiläumsgeld erforderliche Beschäftigungszeit nicht vollendet werden, weil Sonderurlaub in den genannten Fällen nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet wird (näher oben, Ziffer 2.2.1). Nimmt der Beschäftigte jedoch Sonderurlaub, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat, so wird diese Zeit auf die Beschäftigungszeit angerechnet (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz). Damit kann der Beschäftigte während eines solchen Sonderurlaubs die notwendige Beschäftigungszeit vollenden.
§ 39 Abs. 2 BAT bestimmte, dass die Jubiläumszuwendung in diesem Fall erst bei Wiederaufnahme der Arbeit bei seinem Arbeitgeber gewährt wird. Diese Vorschrift wurde jedoch nicht in den TVöD übernommen. Somit ist das Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD auch im Falle eines Sonderurlaubs mit anerkanntem dienstlichen/betrieblichen Grund nach Vollendung der erforderlichen Jubiläumszeit – und nicht erst nach Ablauf der Beurlaubung – zu zahlen.
Auch im Falle einer Langzeitkrankheit oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses z. B. wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ist das Jubiläumsgeld am Jubiläumstag fällig.
Jubiläumsgelder sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und gem. §§ 1, 2 Arbeitsentgeltverordnung auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen.
Das Jubiläumsgeld ist jedoch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (Anlage 3 S. 1 Buchst. f ATV-K bzw. Anlage 3 S. 1 Nr. 9 ATV Bund/Land).