Rz. 21
Die Übergangsleistungen nach Abs. 2 sollen einen weiteren Anreiz bieten, die gefährdende Tätigkeit einzustellen. Sie sind keine Entschädigungsleistungen, sondern sie haben rein präventiven Charakter. Dem Versicherten wird durch das Unterlassen kein Schaden zugefügt (BSG, Urteil v. 22.8.1975, 5 RKnU 5/74; Urteil v. 4.7.1995, 2 RU 1/94; Urteil v. 4.12.2001, B 2 U 6/01 R; Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 33/08 R). In der neueren Rechtsprechung hat das BSG (Urteil v. 4.12.2001, B 2 U 6/01 R) die Übergangsleistungen als einen echten Schadensersatzanspruch bezeichnet, der aber nicht auf den Ersatz des dem Versicherten danach verbleibenden vollen Schadens i. S. d. sog. Naturalrestitution (§§ 249 Satz 1, 252 BGB) geht. Dem steht nämlich die Anspruchsbegrenzung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 entgegen. Aufgrund des Charakters der Übergangsleistungen als präventive zukunftsgerichtete Hilfe kann diese nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums nicht mehr rückwirkend erbracht werden. Erhält der Unfallversicherungsträger erst nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, so können die Leistungen nicht nach Ablauf des Zeitraumes rückwirkend bewilligt werden (BSG, Urteil v. 22.3.2011, B 2 U 12/10 R). Etwas anderes muss freilich dann geltend, wenn der Unfallversicherungsträger während des 5-Jahres-Zeitraumes Kenntnis erlangt, aber untätig bleibt, oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Rz. 22
Neben den Versicherungsfällen nach § 7 SGB VII (Arbeitsunfall und Berufskrankheit) ist in § 3 ein gesonderter "kleiner" Versicherungsfall normiert (BSG, Urteil v. 7.9.2001, B 2 U 1/03 R, SGb 2005 S. 460 mit Anm. von Koch; Urteil v. 12.1.2010, B 2 U 33/08 R). Als Voraussetzungen müssen daher neben dem Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und der Einwirkung (Exposition) folgende Voraussetzungen vorliegen:
Rz. 23
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Versicherte Anspruch auf Übergangsleistungen. Bei der Entscheidung über das Ob ist dem Unfallversicherungsträger kein Ermessen eingeräumt. Der Verordnungsgeber hat in Abs. 2 den Rahmen vorgegeben hinsichtlich der Höhe und der Dauer der Leistungsgewährung: danach wird maximal ein einmaliger Betrag in Höhe der Vollrente (Abs. 2 Nr. 1) oder eine monatliche Rente maximal in Höhe eines Zwölftels der Vollrente und maximal für die Dauer von 5 Jahren (Abs. 2 Nr. 2) gewährt. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über Art, Dauer und Höhe der Leistung.