0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 1.1.2008. Sie enthielt Regelungen über die Abfindung von Renten, die von den Regelungen in §§ 75 bis 80 abweichen. Durch Art. 5 Nr. 14 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 17.11.2016 aufgehoben.
Durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes v. 11.12.2020 (BGBl. I S. 2880) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 17.12.2020 mit neuem Inhalt wieder eingeführt und durch Art. 3 Nr. 2 des gleichen Gesetzes mit Wirkung zum 1.1.2022 wieder aufgehoben. Während ihrer kurzen Geltungsdauer enthielt die Vorschrift Regelungen zur Übermittlung von Daten an die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
Durch Art. 11b Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau v. 20.7.2022 (BGBl. I S. 1174) wurde die Vorschrift mit neuem Inhalt und mit Wirkung zum 27.7.2022 in Kraft gesetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift soll die unbürokratische und schnelle Gewährung von Beihilfen zur Marktstützung im Rahmen der gemeinsamen EU-Agrarpolitik ermöglichen. Der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) soll die Aufgabe übertragen werden, eine Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorganisationsgesetzes (MOG) zu gewähren (BT Drs. 20/2392 S. 13). Zuständig für den Vollzug ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für die Agrarwirtschaft abzumildern, hat die EU-Kommission vorübergehende Sonderregelungen zur Marktordnung getroffen. In ähnlicher Weise hat die EU-Kommission einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine geöffnet. Um besonders betroffene landwirtschaftliche Betriebe von den Auswirkungen des Ukrainekrieges zu entlasten, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV) sowie eine Richtlinie zu Kleinbeihilfen erlassen (Feddern, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 221a Rz. 6).
2 Rechtspraxis
2.1 Datenübermittlung zur Gewährung einer Beihilfe
Rz. 3
Abs. 1 erlaubt der SVLFG in erforderlichem Umfang die genannten Daten zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung i. S. d. §§ 9b, 9c und 9d MOG zu verarbeiten. Aufgrund der Vielzahl der Beihilfeberechtigten ist es erforderlich, Daten der SVLFG in ihrer Funktion als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 2) zu verwenden und einen Abgleich mit den dort vorhandenen Daten vorzunehmen. Für die Bescheidung und Auszahlung der Beihilfe werden die Namen, Anschriften und Bankverbindungen der landwirtschaftlichen Unternehmer benötigt. Zur Feststellung der beihilfeberechtigten Unternehmen ist es zudem erforderlich, auf die Berechnungsgrundlagen nach § 182 zuzugreifen und mit Daten der Kontrollstatistik der Länder abzugleichen (BT Drs. 20/2392 S. 13).
2.2 Durchführung der Datenübermittlung
Rz. 4
Abs. 2 regelt die Durchführung der Datenübermittlung. Zur Umsetzung der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 23.3.2022 zu einem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 131I v. 24.3.2022, S. 1) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022") v. 22.4.2022 (BAnz AT 27.4.2022 B2) getroffen.
Mit der Durchführung der Kleinbeihilfenrichtlinie soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betraut werden. Sie wird die Kleinbeihilfen auf Antrag auszahlen. Die Beihilfe muss bis zum 31.12.2022 ausgezahlt sein. Aufgrund der Vielzahl der Beihilfeberechtigten ist es erforderlich, Daten der SVLFG in ihrer Funktion als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zur Überprüfung der Beihilfeberechtigung zu verwenden. Die SVLFG ermittelt bereits für die nach Abs. 1 durchzuführende Gewährung der Anpassungsbeihilfe die im Grundsatz beihilfeberechtigten Unternehmer. Damit auch die vom Bund bereitgestellten Mittel zur Gewährung der Kleinbeihilfe fristger...