Rz. 22
Die Vorschrift entspricht § 118 Abs. 5 SGB VI. Für im Sterbemonat des Versicherten fällig gewordene Leistungen gelten diese gegenüber den Erben als erfüllt, wenn sie auf das bisherige Konto eingezahlt wurden. Dies weicht von den Grundsätzen des allgemeinen Leistungsrechts ab, nach denen Zahlungen an einen Nichtberechtigten nicht von der Zahlungspflicht befreien (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 96 Rz. 8). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1831 S. 6) soll diese Regelung den Erfordernissen der Massenverwaltung dienen und den Unfallversicherungsträger von der Pflicht befreien, vor Auszahlung des Betrags den oder die Erben ermitteln zu müssen. Durch die Erfüllungsfiktion wird der Versicherungsträger mit der Zahlung auf das bisherige Konto frei. Solche Fälle können nur auftreten, wenn der Versicherte nach der Entstehung, aber vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs stirbt. Unerheblich ist, wann die Zahlung erfolgt und ob der Versicherungsträger vom Tod des Versicherten wusste.
Rz. 23
Nachteile können für die Erben dann entstehen, wenn das Konto, auf das eingezahlt wird, einen negativen Saldo aufweist. Sie sind dann in ihrer Dispositionsfreiheit beschränkt; denn das Verrechnungsverbot aus Abs. 3 Satz 4 gilt hier nicht. Die Bank kann die eingehende Zahlung mit dem negativen Saldo im Rahmen der Kontokorrentvereinbarung verrechnen. Dies hat zur Folge, dass die Erben leer ausgehen, ohne dass der Versicherungsträger erneut zahlen muss. Dasselbe gilt, wenn nicht (mehr) berechtigte Personen über das Konto verfügen, bevor die Erben das tun können. Die Erben sind dann jeweils auf eine Anspruchsregulierung zwischen ihnen und den (unberechtigt) Handelnden und damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Rz. 24
Vom Wortlaut her ist die Vorschrift nicht auf solche Leistungen anzuwenden, in denen Entstehung und Fälligkeit vor dem Tod des Versicherten liegen. Das kann bei Nachzahlungen der Fall sein oder bei erstmaliger Zahlung der Rente auch für Vormonate nach Bescheiderteilung im Sterbemonat. Ricke sieht hier eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke, da die Interessenlage des Versicherungsträgers vergleichbar sei (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 96 Rz. 9). Eine analoge Anwendung setzt eine ungewollte Regelungslücke voraus. Abs. 6 muss jedoch im Kontext zu Abs. 1 gesehen werden. Erst durch das Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs wird die Regelung notwendig. Nur für diese Fälle soll sie auch gelten. Die Interessenlage des Versicherungsträgers ist auch bei Einmalzahlungen nicht anders. Wäre eine Erfüllungsfiktion für alle diese Fälle gewollt, hätte sie eindeutig formuliert werden müssen. Dies schon deshalb, weil eine gravierende Risikoverlagerung zulasten der Erben des Versicherten vorgenommen wird.