SG Dortmund, Urteil v. 4.2.2020, S 17 U 237/18
Eine Verletzung, die sich ein Mitarbeiter bei der Teilnahme an einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf zuzieht, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sachverhalt
Die Klägerin, beschäftigt bei einem Jobcenter, hatte zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem Firmenlauf teilgenommen. Organisiert worden war dieser von einem privaten Veranstalter, insgesamt nahmen ca. 10.000 Menschen teil. Während des Laufs stürzte die Klägerin. Sie zog sich hierbei u. a. eine Fraktur des rechten Handgelenks zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, mit der Begründung, dass es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben.
Die Entscheidung
Vor dem SG hatte die Klage keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung habe, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handele; denn diese hatte die Verletzung weder bei der Ausübung ihrer Beschäftigung erlitten noch bei einer Aktivität, die mit ihrer Beschäftigung im engen rechtlichen Zusammenhang stand. Bei dem vorliegenden Firmenlauf handele es sich somit nicht um einen (versicherten) Betriebssport.
Hierzu führte das Gericht weiter aus, dass Betriebssport einen Ausgleichs- und keinen Wettkampfcharakter besitzen müsse; auch sei Charakter von Betriebssport, diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anzustreben. Diese Voraussetzungen lagen beim vorliegenden Firmenlauf nicht vor: Er fand nur einmal pro Jahr statt und war zudem durch einen Wettkampf geprägt.
Des Weiteren habe es sich bei der Teilnahme an dem Firmenlauf nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt; denn hierfür sei ein arbeitgeberseitig verfolgtes Ziel maßgebend, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern, was hier nicht vorlag. Irrelevant sei hierbei, dass der Arbeitgeber vorliegend die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt hatte, dadurch dass er die Veranstaltung beworben, genehmigt und auch Trikots gestellt sowie die Startgebühr entrichtet hatte.
Zuletzt war der Firmenlauf von einem privaten Veranstalter organisiert worden und zwar für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten; d. h., es hatte sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt. Die Läuferinnen und Läufer des Jobcenters machten hierbei nicht einmal 1 % aus. Dies zeige, so das SG, dass dieser Firmenlauf nicht den Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hatte und es sich somit nicht um eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters handelte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.