BAG, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 34/16
Eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gem. § 40 Abs. 1 BetrVG besteht nicht, wenn die Rechtsverfolgung des Betriebsrats im Beschlussverfahren oder die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens offensichtlich aussichtslos ist. Insbesondere darf ein Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den einem Wahlanfechtungsantrag stattgebenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil er den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses und damit eine betriebsratslose Zeit verhindern will.
Sachverhalt
Antragsteller des vorliegenden Falles ist ein Rechtsanwalt, der den im Betrieb der Arbeitgeberin im Jahre 2013 gewählten Betriebsrat im Wahlanfechtungsverfahren vertrat, nachdem das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt hat. Nachdem beim LAG Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wurde, beschloss der Betriebsrat Neuwahlen durchzuführen und hierzu nun einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Beschwerde wurde dann vom LAG zurückgewiesen, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen legte der Betriebsrat, vertreten durch den Antragsteller, Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein. Im März 2014 fand die Neuwahl eines Betriebsrats statt. Einen Monat später teilte der Betriebsrat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit, die Beschwerde werde weder begründet noch zurückgenommen. Die Beschwerde wurde schließlich vom BAG als unzulässig verworfen. Für die Kosten des Verfahrens kam die Arbeitgeberin für die Vertretung des Betriebsrats im Wahlanfechtungsverfahren in 1. und 2. Instanz, jedoch nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf. Daraufhin trat der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin an den Antragsteller ab, der von der Arbeitgeberin daraufhin die Zahlung von 1.666,95 EUR nebst Zinsen verlangte. Er begründete dies damit, dass der Betriebsrat seine Beauftragung für erforderlich halten durfte, um den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts über die Wahlanfechtung zu verhindern; denn nur somit könne eine betriebsratslose Zeit vermieden und die Geschäfte weitergeführt werden.
Die Entscheidung
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Antragsteller keinen Zahlungsanspruch gegen die Arbeitgeberin habe; denn der Betriebsrat selbst hatte keinen Anspruch auf Freistellung von den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten, den er an den Antragsteller hätte abtreten können.
Das Gericht führte hierzu aus, dass nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber grds. die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trage. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte. Bei der Frage bzw. Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sei, stehe dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Er habe hierbei die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits sowie die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen und müsse die Maßstäbe einhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst die Kosten tragen müsste. Die Prüfung der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung müsse hierbei grundsätzlich für jeden Rechtszug gesondert vorgenommen werden. Bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats entfalle eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Dies sei, so das Gericht, dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft sei und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen müsse oder wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet werde. Hiernach habe nach Ansicht des BAG der Betriebsrat vorliegend keinen Anspruch auf Freistellung von den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten, da diese offensichtlich aussichtslos gewesen sei und keine Gründe vorgetragen wurden, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätten rechtfertigen können. Stattdessen habe der Betriebsrat die Nichtzulassungsbeschwerde nur zum Zweck des Aufschubs der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts in dem Wahlanfechtungsverfahren eingelegt, um die Fortführung der Geschäfte des Betriebsrats bis zur Neuwahl zu sichern. Dies wahre jedoch nicht das berechtigte Kosteninteresse des Arbeitgebers.
Anmerkung:
Das Urteil ist zu begrüßen, da das BAG hiermit rein taktisch motivierten Nichtzulassungsbeschwerden klare Grenzen gesetzt hat.