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Die KI-Verordnung der Europäischen Union verfolgt das Ziel, einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz zu schaffen. Sie soll vor allem Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten, die Akzeptanz von KI-Technologien erhöhen und diese mit europäischen Werten und Grundrechten in Einklang bringen. Gleichzeitig strebt die EU an, auch global einen Standard für den ethischen Einsatz von KI zu setzen.
Die Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Risikobasiert bedeutet, dass KI-Systeme entsprechend der potenziellen Risiken, die sie für die Gesellschaft oder den Einzelnen darstellen, unterschiedlich reguliert werden. Also bspw. etwa nicht nach der technischen Ausgestaltung oder des Wirtschaftszweigs.
Von zentraler Bedeutung ist, wie genau der Gesetzgeber "KI-Systeme" für die Verordnung definiert. Nach der finalen Fassung lautet die Definition:
"... ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben, wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können."
Die (neue) Definition ist enger gefasst als die Definition im ursprünglichen Entwurf. Dieser schien nahezu jedes Softwareprodukt zu umfassen, einschließlich völlig vorhersehbar agierender Systeme. Die nun geltende Definition soll sich offenbar nicht auf solche Systeme erstrecken, die ausschließlich nach von Menschen aufgestellten Regeln operieren. In einfachsten Worten gefasst muss das System also in gewisser Hinsicht selbstständig auch mit unbekannten Sachverhalten umgehen können ("Ableitungskomponente"). Die Ergebnisse des Systems müssen Auswirkungen auf reale Vorgänge haben können, also physische oder virtuelle Aktionen initiieren und Veränderungen auslösen können ("Veränderungskomponente"). Ein KI-System im Sinne der Verordnung läge also nicht vor, wenn es – auch wenn es auf maschinellem Lernen basiert – nur analytische Daten generiert, ohne dass dies weitere virtuelle oder physische Prozesse oder Veränderungen auslöst.